Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht. Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Dublin-II-VO (hier: Schweden)
Leitsatz (amtlich)
Kein Ausnahmefall, der Hinwegsetzen über gesetzliches Verbot des § 34 a Abs. 2 AsylVfG gebietet.
Normenkette
GG Art. 16a Abs. 2 Sätze 1, 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1; AsylVfG §§ 27a, 34a Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Der sinngemäß von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K 1896/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2009, mit dem unter Hinweis auf die Zuständigkeit Schwedens für das Asylgesuch des Antragstellers der Asylantrag als unzulässig erachtet und die Abschiebung nach Schweden angeordnet wurde, bleibt ohne Erfolg.
Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinn steht bereits die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach im Falle einer wie hier ergangenen Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgegangen. An der Zuständigkeit von Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl. L 15/1) – Dublin-II-VO –. Da der Antragsteller über Schweden nach Deutschland eingereist ist, ist Schweden, wie die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid vom 19.10.2009 zu Recht festgestellt hat, für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zuständig. Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 09.10.2009 haben die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 12.10.2009 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO erklärt.
Da Schweden als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikeln 16a Abs. 2 GG kraft Entscheidung der Verfassung sicherer Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung ist,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, NVwZ 1996, 700, dokumentiert bei juris
liegen damit die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG vor. Damit kommt das in § 34a Abs. 2 AsylVfG normierte gesetzliche Aussetzungsverbot zum Tragen.
Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Beschluss vom 08.09.2009 – 1 BVQ 56/09 – zitiert nach juris
rechtfertigt im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung.
In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Abschiebung eines irakischen Asylbewerbers nach Griechenland im Überstellungsverfahren nach der Dublin-II-VO untersagt, da die Verfassungsbeschwerde des Asylbewerbers Anlass zur Untersuchung gebe, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG erwachsen, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrages eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften sei. Unter Berücksichtigung des umfassenden Vortrags des Asylbewerbers zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland seien die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht von vorne herein zu verneinen.
Eine entscheidungserhebliche Bedeutung für den vorliegenden Fall hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht, da in dem dortigen Rechtsstreit die Frage auf dem Prüfstand steht, in welchen Fällen einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungen nach Griechenland angesichts der in Griechenland vorhandenen Missstände bei der Durchführung von Asylverfahren gewährt werden kann. Dass der Antragsteller in Schweden nach der Abschiebung ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren befürchten müsste, ist indessen nicht anzunehmen. Nach Lage der Akten (vgl. Stellungnahme der schwedischen Behörden vom 12.10.2009) hat er vielmehr in Schweden bereits ein Asylverfahren durchgeführt, das allerdings – auch im Hinblick auf sein Klageverfahren vor dem dortigen Asylgericht – erfolglos blieb.
Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen ver...