Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach Dublin – II-VO
Leitsatz (amtlich)
Kein Ausnahmefall, der ein Hinwegsetzen über das gesetzliche Verbot des § 34a Abs. 2 AsylVfg rechtfertigt.
Normenkette
GG Art. 16a Abs. 2; EMRK Art. 3; Dublin-II-VO Art. 15, 18 Abs. 7; VwGO §§ 80, 123 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 26a Abs. 3, §§ 27a, 34a Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die Kosten des Verfahrens im Übrigen trägt der Antragsteller.
Gründe
Der von dem Antragsteller in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte, auf die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung nach Griechenland gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg.
Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinne steht bereits die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach im Falle einer wie hier ergangenen Abschiebungsanordnung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf.
Die Antragsgegnerin ist zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgegangen. An der Zuständigkeit von Griechenland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigem Staat bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (ABl. L 15/1) – Dublin-II-VO –. Danach ist Griechenland, wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2009 zu Recht festgestellt hat, aufgrund der fiktiven Zustimmung gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zuständig.
Da Griechenland als Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 16a Abs. 2 GG kraft Entscheidung der Verfassung sicherer Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung ist
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 –, NVwZ 1996, 700,
liegen damit die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 AsylVfG vor. Damit kommt das in § 34a Abs. 2 AsylVfG normierte gesetzliche Aussetzungsverbot zum Tragen.
Einer jener Ausnahmefälle, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen verfassungskonformer Auslegung der Drittstaatenregelung und der sie flankierenden Regelung in § 34a Abs. 2 AsylVfG anerkannt sind, liegt im Falle des Antragstellers nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall kommt nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Über das gesetzliche Verbot in § 34a Abs. 2 AsylVfG dürfen sich die Verwaltungsgerichte danach nur dann hinwegsetzen, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, wenn für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, wenn sich die für die Qualifizierung als “sicher” maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG hierauf noch aussteht, wenn der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder wenn offen zu Tage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird. Eine Prüfung, ob der Zurückverbindung in den Drittstaat ausnahmsweise derartige Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer aber nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der vorgenannten, im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An die Darlegung, die das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation begründen sollen, sind dabei strenge Anforderungen zu stellen
vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 a.a.O.
Dass einer der genannten Ausnahmegründe einer Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland entgegenstehen würde, ist dessen Darlegungen indes nicht zu entnehmen. Individuelle Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trägt der Antragsteller nicht vor und solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf das UNHCR-Positionspapier z...