Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf vorläufige Untersagung einer Beförderung. Ergänzende Auswahlkriterien neben der Bestenauslese bei der Neubesetzung eines Dienstpostens
Leitsatz (amtlich)
1. Der Dienstherr ist in Fällen, in denen die miteinander konkurrierenden Beamten in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die gleiche Gesamtbeurteilung erhalten haben, zwar durchaus berechtigt, differenzierend auf die Wertungen in den einzelnen Bewertungsmerkmalen abzustellen, um so eine leistungsorientierte Auswahl herbeizuführen, zwingend geboten ist dies jedoch nicht.
2. Es stellt eine sachgerechte Erwägung dar, von mehreren im Wesentlichen gleich geeignet erscheinenden Beamten denjenigen bevorzugt zu befördern, der sich auf dem anspruchsvollsten Dienstposten bewährt hat.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1; SBG § 9 Abs. 1
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Gründe
Das von dem Antragsteller mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgte Begehren, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, zum Beförderungstermin 01.04.2008 aufgrund der derzeit getroffenen Auswahlentscheidung einem anderen Bewerber vor ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) mit Amtszulage zu übertragen, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft machen können.
Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen Prüfung ist nicht feststellbar, dass die von dem Antragsgegner zum Beförderungstermin 01.04.2008 zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung an Mängeln leidet, die sie dem Antragsteller gegenüber fehlerhaft macht.
Die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird, hat sich nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und dessen einfachgesetzlicher Konkretisierung in § 9 Abs. 1 SBG zu richten, die es gebieten, die Auslese zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen und zwischen danach im Wesentlichen gleich geeigneten Beamten nach Maßgabe sachgerechter Ermessenserwägungen zu befinden
vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 01.09.2000 – 1 W 9/00 – und vom 08.12.1999 – 1 V 32/99 –.
In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, gegenüber dem sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Sofern der Dienstherr – wie hier – nicht wegen der Besonderheit des Beförderungsamtes spezielle Anforderungen an die Eignung der Beamten stellt, ist der im Rahmen der Eignungsprognose gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Abs. 1 SBG gebotene Leistungsvergleich in erster Linie anhand ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, deren Zweck namentlich darin besteht, als Grundlage für eine am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu dienen. Daneben können auch ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel herangezogen werden, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Beurteilten Aufschluss geben, in dem sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist mit Blick auf den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist
vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteile vom 27.02.2003 – 2 C 16.03 –, ZBR 2003, 420 und vom 19.12.2002 – 2 C 31.01 –, DVBl 2003, 1545.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen.
Zutreffend hat der Antragsgegner die Auswahl der für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mZ in Betracht zu ziehenden Beamten zunächst an den Ergebnissen der aktuellen, zum Stichtag 31.01.2007 erstellten dienstlichen Beurteilung ausgerichtet. Hiervon ausgehend hat er den Antragsteller und den Beigeladenen als im Wesentlichen gleich geeignete Bewerber angesehen. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden, nachdem die beiden Beamten aktuell das gleiche Gesamturteil „2 = übertrifft die Anforderungen erheblich” aufweise...