Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Windmessmast. mit der eine Ausnahme von einer Veränderungssperre erteilt und das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB ersetzt wurde
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung (§ 212a BauGB) erstreckt sich nicht auf den Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde.
Nachgehend
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.03.2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bis zum 31.03.2012 befristete Baugenehmigung, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Windmessmastes in … genehmigt und zugleich eine Ausnahme von der Veränderungssperre der Antragstellerin vom 29.05.2008 erteilt sowie das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ersetzt wurde.
I.
Mit dem streitigen Bauschein vom 19.03.2010 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die bis zum 31.03.2012 befristete Genehmigung zur Errichtung eines Windmessmastes mit einer Höhe von 100 m auf dem Grundstück im Außenbereich der Stadt …, Gemarkung …, … Zugleich erteilte der Antragsteller eine Ausnahme von der Veränderungssperre der Stadt für den Bereich “Windenergie” im Stadtteil … vom 29.05.2008 und ersetzte das gemeindliche Einvernehmen für die Zulassung der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 72 Abs. 1 LBO. Nach der Nebenbestimmung 4 ist die Anlage nach Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer von 2 Jahren vollständig abzubauen.
Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt (ABl. 2004, 1574 ff.) festgesetzten Vorranggebietes für Windenergie. Der LEP Umwelt 2004 verfolgt unter anderem das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) (vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1502 zur Neuordnung des Landesplanungsrechts vom 12.6.2002, Amtsblatt Seiten 1506 ff.) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien “angemessen zu erhöhen”. (vgl. die Ziffer (13) im Abschnitt 1.4 (“Räumliche Leitvorstellungen”)) Zu diesem Zweck werden durch zeichnerische Festlegungen (“Teil B”) so genannte Vorranggebiete für Windenergie (“VE”) festgelegt, die – für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich – für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als diese die Zielsetzung nicht beeinträchtigen. (vgl. die Ziffer (39) im Abschnitt 2.2 (“Vorranggebiete”)) Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen (vgl. die Ziffern (65) und (69) in Abschnitt 2.2.6) Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten (vgl. die Ziffer (64) in Abschnitt 2.2.6) und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. (vgl. die Ziffer (68) in Abschnitt 2.2.6)
In der nicht öffentlichen Sitzung am 01.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin die Aufstellung eines “Bebauungsplanes Windenergienutzung” im Stadtteil … Als Planungsgrund und Ziel nennt der Beschluss die “Steuerung der Nutzung regenerativer Energie im Vorranggebiet für Windenergie – VE – auf der Gemarkung …”.
Am 29.05.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragstellerin im Hinblick auf das am 14.09.2006 versagte Einvernehmen zum Baugesuch der Beigeladenen für zwei Windkraftanlagen nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Wind vom 01.06.2006 nach Maßgabe des § 14 BauGB eine Veränderungssperre für den im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde im amtlichen Bekanntmachungsblatt Nr. 24/2008 vom 12.06.2008 veröffentlicht. Der Gemeinderat hatte bereits mit dem Aufstellungsbeschluss am 01.06.2006 eine Veränderungssperre beschlossen.
Mit der Stellungnahme vom 24.07.2009 verweigerte die Antragstellerin das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu der Errichtung des Windmessmastes unter Hinweis auf die Veränderungssperre: Die Errichtung einer Windkraftanlage würde das Planungsziel der Gemeinde beeinträchtigen bzw. verhindern. Deshalb sei auch keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB möglich.
Im Hinblick auf den Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.02.2010 mit, dass sie an der Versagung des Einvernehmens zu dem Vorhaben festhalte.
Die Ersetzung des Einvernehmens in der Baugenehmigung vom 19.03.2010 begründete der Antragsgegner damit, dass das Vorhaben innerhalb eines Windvorranggebie...