Entscheidungsstichwort (Thema)
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Leitsatz (amtlich)
1. Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV ist auch die Begehung eine Ordnungswidrigkeit.
2. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung im Rahmen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden, solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB ist dies gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a) i.V. m. Nr. 3 StVG erst nach 10 Jahren der Fall.
Normenkette
FeV § 13 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 316; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der als „Beschwerde” überschriebene Antrag auf Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.04.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.04.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die Aufforderung, seinen Führerschein sofort nach Zustellung des Bescheides, spätestens drei Tage nach der Zustellung, beim Antragsgegner abzuliefern, statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Bestand. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung seiner aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Im vorliegenden Fall hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 19.04.2006 erweist sich in Anbetracht der gegebenen Erkenntnisse als offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird in Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.04.2006, denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfange anschließt, Bezug genommen.
Was der Antragsteller im vorliegenden Verfahren hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit wird vorab auf den zutreffenden Vortrag des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 08.05.2006 verwiesen.
Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt anzumerken, dass nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein muss. Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners vom 25.01.2006, mit der er dem Antragsteller aufgegeben hat, bis zum 17.03.2006 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) beizubringen (mit Schreiben vom 04.04.2006 wurde die Frist bis zum 12.04.2006 verlängert), ist § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im Falle des Bekanntwerdens von Tatsachen, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Voraussetzungen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hier gegeben. § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV stellt ausdrücklich auf das Vorliegen einer wiederholten „Zuwiderhandlung” ab; die Vorschrift verlangt mithin nicht, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr wiederholt in strafbarer Weise g...