Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangelnde Wahrung der Widerspruchsfrist
Normenkette
WPflG § 33 Abs. 1; VwGO § 57 Abs. 2; ZPO § 222; BGB § 188 Abs. 2
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antrag ist bereits unstatthaft und damit unzulässig, da der angefochtene Einberufungsbescheid vom 08.09.2006 mangels Wahrung der Widerspruchsfrist des § 33 Abs. 1 WPflG bereits bestandskräftig ist und somit auch die hiergegen am 16.02.2007 erhobene Klage unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.10.1976 – VII B 94/76 – NJW 1977, 542; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 70 VwGO RZ 1).
Gemäß § 33 Abs. 1 WPflG ist der Widerspruch gegen einen Einberufungsbescheid binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Diese Frist wurde in Bezug auf den Einberufungsbescheid der Antragsgegnerin vom 08.09.2006 versäumt. Der Bescheid vom 08.09.2006, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde dem Antragsteller ausweislich der vorliegenden Verwaltungsunterlagen per Einschreiben zugestellt, welches am 08.09.2006 zur Post gegeben wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG gilt der Bescheid damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 11.09.2006 als zugestellt. Damit lief die zweiwöchige Frist für die Erhebung des Widerspruchs gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 25.09.2006 um 24.00 Uhr ab. Demnach war die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchsschreibens am 12.12.2006 weit überschritten.
In dem späteren Bescheid vom 29.11.2006, hinsichtlich dessen die zweiwöchige Widerspruchsfrist eingehalten gewesen wäre, ist auch kein so genannter Zweitbescheid bezüglich der Einberufung als solcher zu sehen, mit dem die Klagemöglichkeit gegen die Einberufung wiedereröffnet worden wäre. Die Einberufung zum Grundwehrdienst ab 01.04.2007 erfolgte bereits abschließend mit dem Bescheid vom 08.09.2006. Darauf wurde in dem späteren Bescheid vom 29.11.2006 ausdrücklich nochmals hingewiesen. Mit dem letztgenannten Bescheid wurde lediglich noch der Gestellungsort und die Uhrzeit des Dienstantritts bekannt gegeben, wie dies im Bescheid vom 08.09.2006 bereits angekündigt war.
Die versäumte Widerspruchsfrist ist auch nicht im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 57, 344 oder NVwZ-RR 1989, 86) durch eine gleichwohl ergangene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt worden. Eine solche Sachentscheidung hat die Widerspruchsbehörde vorliegend nicht getroffen. Vielmehr wurde der Widerspruch eindeutig als unzulässig zurückgewiesen. Dass die Widerspruchsbehörde den Antragsteller darüber hinaus „rein vorsorglich” zusätzlich darauf hingewiesen hat, dass der Widerspruch auch bei fristgemäßem Eingang in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, ändert nichts daran, dass der Widerspruch wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es handelt sich insoweit lediglich um zusätzliche materiell-rechtliche Hinweise, die die in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützte Widerspruchsentscheidung nicht zu einer Sachentscheidung im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts machen. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise neben dem maßgeblichen Einwand, dass der Widerspruch verfristet sei, auf die materielle Rechtslage eingeht, sich mithin über die Fristversäumnis hinwegsetzt (s. dazu auch BVerwG, Urt. v. 4.8.1982 – 4 C 42/79 –, NVwZ 1983, 285).
Auch im vorliegenden Antrags- und Klageverfahren hat die Antragsgegnerin zur Begründung ihres Abweisungs- bzw. Zurückweisungsantrags nochmals ausdrücklich auf den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2007 verwiesen und damit weiterhin inzident die Verfristung des Widerspruchs geltend gemacht.
Gründe, die den Antragsteller gehindert hätten, fristgemäß Widerspruch einzulegen, hat dieser weder vorgetragen noch sind solche ansonsten erkennbar, so dass auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO, dessen Absätze 1 – 4 auch im Falle einer Versäumung der Widerspruchsfrist entsprechend anwendbar sind (§ 70 Abs. 2 VwGO), kein Anlass besteht.
Da nach alledem der Einberufungsbescheid vom 08.09.2006 bestandskräftig geworden, mithin die hiergegen erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist, ist auch kein Raum für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage.
Demnach ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 34 S. 1 WPflG unanfechtbar.
Fundstellen