Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Normenkette
FeV § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 4, 5b; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 S. 1
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuerteilung seiner durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vorläufig und durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ottweiler vom 02.08.2006 unter Anordnung einer Sperrfrist von vier Monaten endgültig entzogenen Fahrerlaubnis, weil er sich der von der Antragsgegnerin rechtmäßig geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterzogen hat. Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zutreffend auf die Erwägung gestützt, dass der Antragsteller das von ihr geforderte medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht beigebracht habe, und dass aus diesem Verhalten auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden müsse, weil davon auszugehen sei, er wolle durch die Nichtbeibringung oder Nichtvorlage des Gutachtens einen fahreignungsrelevanten Mangel verbergen.
Für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 FeV). Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG voraus, dass der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Diese Voraussetzungen sind in § 11 Abs. 1 FeV wiederholt.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung eines Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, ein angefordertes Gutachten beizubringen oder vorzubringen. Allerdings ist für diesen Schluss Voraussetzung, dass die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig ist, was vorliegend zu bejahen ist.
Die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug der Fahrerlaubnis auf erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder auf Straftaten beruht, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung standen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestanden (§§ 20 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b) i.V.m. Nr. 4 FeV).
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.07.2006, 1 W 33/06; vgl. auch Bay. VGH München, Urteil vom 07.05.2001, 11 B 99.2527, wonach § 13 Nr. 2 c, d FeV nur bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK ab 1,6 Promille eine die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b FeV ausschließende Spezialvorschrift ist; jeweils zitiert nach juris
Dem Antragsteller wurde mit Strafbefehl vom 02.08.2006 die Fahrerlaubnis entzogen, weil er fahrlässig ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§§ 316 Abs. 1, 2, 69, 69 a StGB). Er hatte im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,04 Promille) ein etwa sechs bis acht Jahre altes Kind auf seinem Schoß sitzend, einen LKW lenken lassen, wodurch es zu extremen Schlangenlinien-Fahren kam und er später den ihm nachfahrenden Polizeibeamten durch überhöhte Geschwindigkeit zu entkommen versuchte. Damit beruhte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer Straftat in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.4 i.Vm. Nr. 5 b) FeV. Die Antragsgegnerin hat aber, wie aus dem Schreiben an den Antragsteller vom 15.01.2007 und dem Bescheid vom 22.01.2007 hervorgeht, ihre Entscheidung, von dem Antragsteller zum Nachweis der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, im Rahmen der bei der Eignungsbeurteilung gebotenen Gesamtschau auch auf weitere Verstöße des Antragstellers aus vergangenen Jahren gestützt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr angeklagt wurde (vgl. Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts A-Stadt vom 18.03.2005). Der Antragsteller hatte im Jahr 2004 in stark alkoholisiertem Zustand einen Rollerfahrer während der Fahrt umgetreten und wollte ihm Helm un...