Entscheidungsstichwort (Thema)
Fragen der Sitzungsöffentlichkeit unterliegen der Prüfungskompetenz des Bürgermeisters
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob im Gemeinderat in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt wird, ist eine Rechtsfrage, die eine sachgerechte und willkürfreie Überprüfung des Einzelfalls durch den Bürgermeister erfordert.
Normenkette
GG Art. 20; VwGO § 123 Abs. 1; KSVG § 40 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Tagesordnungspunkt “Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 5 K 895/09) vom 14.04.2010, Genehmigung für Lager” in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO dahingehend zu, den Tagesordnungspunkt “Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Az.: 5 K 895/09) vom 14.04.2010, Genehmigung für Lager” in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Die Festlegung über die Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Gemeinderates gehört, im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Teil der Sitzung obliegt dem Bürgermeister (hier dem Antragsgegner), der nach allgemeinen Regeln unter Beachtung des § 40 KSVG bzw. hier (auch) des § 13 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und seiner Ausschüsse in der Fassung vom 18.12.2009 (im Folgenden: Geschäftsordnung) entscheidet
vgl. hierzu Beschluss des OVG des Saarlandes vom 04.02.2010 – 3 B 27/10 – m.w.N., der den Beteiligten bekannt ist.
Aus diesen Vorschriften kann die Antragstellerin vorliegend einen Anordnungsanspruch herleiten.
Dahinstehen kann dabei zunächst weiterhin, ob – wofür nach Ansicht des OVG des Saarlandes in seinem obigen Beschluss vieles spricht – der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 KSVG als Ausprägung des Demokratieprinzips nach Art. 20 GG grundsätzlich ein “wehrfähiges” organschaftliches Recht der Antragstellerin zu begründen vermag.
Denn die Frage, ob in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt wird, ist jedenfalls eine Rechts- und keine im Ermessen des Antragsgegners liegende Wertungsfrage, die eine sachgerechte und willkürfreie Überprüfung des Einzelfalls erfordert (vgl. hierzu Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand November 2008, § 40 Anm. 2 a.E.) und insoweit als es um diese ordnungsgemäße Anwendung des § 40 KSVG geht, ist diese Norm der Antragstellerin – jedenfalls soweit es, wie hier, um die Behandlung ihres Antrages geht – im Sinne der Vermittlung eines subjektiven Rechts zu dienen bestimmt.
Im Rahmen der allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung fehlt es an einer solchen an den Grundsätzen des § 40 KSVG ausgerichteten Einzelfallprüfung des Antragsgegners.
Nach § 40 Abs. 1 KSVG sind Sitzungen öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (so wortgleich auch § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung). § 40 Abs. 3 KSVG bestimmt ferner, dass die Geschäftsordnung festlegen kann, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.
Gemäß § 13 Abs. 2 der hier einschlägigen Geschäftsordnung sind Personalangelegenheiten, Bürgschaftsübernahmen, Grundstücksangelegenheiten sowie Auftragsverfahren nach Verdingungsordnungen, in denen die Geheimhaltung der Angebote vorgeschrieben ist, grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Ausgehend hiervon kann der Antragstellerin der begehrte Anordnungsanspruch nicht abgesprochen werden.
Der streitgegenständliche Verhandlungsgegenstand fällt von vorneherein nicht unter die geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
Anders als in dem zwischen den Beteiligten mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 04.02.2010 – 3 B 27/10 – entschiedenen Eilrechtsschutzverfahren können vorliegend auch keine prozesstaktischen Erwägungen mit Blick auf das beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängig gewesene Verfahren 5 K 895/09 von Bedeutung sein, für die der Natur der Sache nach ein Öffentlichkeitsbedürfnis nach Ansicht des OVG des Saarlandes nicht gegeben ist. Zwar beruft sich der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.04.2010 weiterhin auf solche prozesstaktischen Erwägungen. Zugleich legt er aber dar, dass die schriftliche Urteilsbegründung in dem Verfahren 5 K 895/09 noch nicht vorliege und es von daher “deshalb derzeit schlichtweg nichts Gesichertes (gibt), worüber im Stadtrat am 22.04.2010 sinnvoll geredet und entschieden werden kann.” Dies berücksichtigend und mit Blick darauf, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz des § 40 Abs. 1 KSVG sich aus der durch Art. 20 GG verbürgten demokratischen Grundordnung herleitet, die einen offenen Prozess der Willensbildung verlangt, damit einen tragenden Grundsatz des gesamten Kommu...