Entscheidungsstichwort (Thema)
Anliegerrecht. Bestandsgarantie. Leichtigkeit der Erreichbarkeit eines Grundstücks
Leitsatz (amtlich)
Das Anliegerrecht vermittelt keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Normenkette
VwGO § 87a Abs. 2-3; SStrG § 17
Tenor
I. Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin.
Gründe
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht W… als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO am 23. März 2009 hat
in der Erwägung, dass
die Antragstellerin sich mit Blick auf die von ihr begehrte Einstellung der Arbeiten zur Errichtung einer Bushaltestelle auf ihre Rechte als Straßenanlieger (§ 17 SStrG) beruft,
dabei vorträgt, durch den bereits erfolgten Einbau von ca. 20 cm hohen Randsteinen im Bereich der Haltestelle werde die Abfahrtsmöglichkeit von ihrem gewerblich genutzten Grundstück eingeschränkt und die Zufahrt zu ihrem Gastank extrem erschwert, insbesondere müsse mit Gespannen (Auto und Anhänger) nunmehr mühsam in rückwärtiger Richtung aus dem Grundstück ausgefahren und in den fließenden Verkehr eingefädelt werden, was aufgrund der Unüberschaubarkeit der dortigen Verkehrssituation mit unzumutbaren Gefahren mit Leib und Leben verbunden sei,
eine optimale Erschließung jedoch gerade nicht zum geschützten Kernbereich des sogenannten Anliegergebrauchs zählt, vielmehr nur die – hier vorliegende – Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt gewährleistet wird (vgl. nur Bayr. VGH, Urteil vom 15.03.2006 – 8 B 05.1356 – und Beschluss vom 24.11.2003 – 8 CS 03.2279 – jeweils zit. nach juris),
der Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal auch grundsätzlich in einer Weise verbunden ist, dass er den Gemeingebrauch Dritter und etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch Dritter bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straßeresultieren, hinnehmen muss,
demgemäß die Antragstellerin ihre Stellung als Anliegerin regelmäßig nicht vor solchen Einwirkungen schützt, die mit dem zulässigen Gemeingebrauch der Straße durch andere – bzw. hier: mit dem im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Betrieb einer Buslinie im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs – allgemein verbunden sind,
und
das Anliegerrecht letztlich keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße oder die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs vermittelt, so dass eine – vorliegend beanspruchte – bestehende, bequeme und störungsfreie Zufahrtsmöglichkeit gerade nicht für immer gewährleistet wird (vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.07.2004 – 1 W 11/04 –),
beschlossen.
Fundstellen