Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb von Windenergieanlagen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Normenkette
BImSchG § 4 Abs. 1, §§ 19, 5-6, 15, 26, 28; UVPG § 3c Abs. 1 S. 1, § 3b Abs. 2-3, § 3a; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Mit Schreiben vom 22.08.2003, eingegangen am 28.08.2003, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Firma H & P Windkraft Verwaltungs GmbH, beim Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA), dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist, aufgrund des am 17.07.2003 von der Gemeinde A-Stadt am See beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen (WEA) des Typs GE Wind Energy 1.5 sl mit jeweils 85 m Nabenhöhe (NH), 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord”.
Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen. Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. Nr. 35 vom 28.08.2003) sowie im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.
Nach Abschluss der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden als Träger öffentlicher Belange das Ministerium für Wirtschaft – Referat Luftfahrt –, die Gemeinde A-Stadt am See, der Landkreis Merzig-Wadern – Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Untere Naturschutzbehörde –, das Landesamt für Umweltschutz sowie das LVGA – Fachbereiche Arbeitssicherheit und Umweltschutz – beteiligt. Des Weiteren wurden ein mit den Antragsunterlagen eingereichtes Schattengutachten vom März 2003 sowie eine Beschreibung über die Installation eines Schattenwurfmoduls in der WEA Nr. 3 und eine gutachterliche Stellungnahme der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen ausgewertet.
Nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der o.g. Gutachten erteilte das LVGA der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 14.01.2004 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 4 Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Nord”. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum Arbeitsschutz, zum Lärmschutz, zur Beschattungsdauer, zum Baurecht, zum Naturschutz und zur Flugsicherung, verbunden. Von den Nebenbestimmungen ist die Auflage Nr. 5 zu erwähnen, wonach spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte (siehe dazu Auflage Nr. 4) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen „Aufpunkten” eingehalten werden; der Messbericht sei unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides (Bl. 170-185 der Verwaltungsunterlagen) verwiesen.
Der Genehmigungsbescheid wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 19.01.2004 zugestellt.
Bereits am 15.12.2003 war in einem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark Wahlener Platte Süd” der Firma … Wind die Errichtung von 3 weiteren Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung genehmigt worden, wobei der Abstand der Windenergieanlage Nr. 5 der Firma … Wind zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen weniger als 770 m beträgt.
Mit Schreiben vom 21.01.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme ihrer Windenergieanlagen an und teilte gleichzeitig mit, dass ein Wechsel des Anlagenbetreibers stattgefunden habe, und zwar auf die Beigeladenen zu 1) bis 4) als einzelne Betreibergesellschaften.
In der Folgezeit kam es zu technischen Problemen mit den Windenergieanlagen, insbesondere der Anlage Nr. 3, die dazu führten, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Immissionsgrenzen – zumindest nachts – nicht eingehalten werden konnten und das Geräusch der Anlage zudem eine starke Tonhaltigkeit aufwies. Daher kam es...