Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb von Windenergieanlagen. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Normenkette
BImSchG § 4 Abs. 1, §§ 19, 5-6, 15, 26, 28; UVPG § 3c Abs. 1 S. 1, § 3b Abs. 2-3, § 3a; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Mit Schreiben vom 14.08.2003, eingegangen am 18.08.2003, beantragte die Beigeladene beim Landesamt für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA), dessen Rechtsnachfolger der Antragsgegner ist, aufgrund des am 17.07.2003 von der Gemeinde A-Stadt am See beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Südwind S 77 mit jeweils 85 m Nabenhöhe (NH), 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Süd”.
Vor Einleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgte zunächst eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf der Basis der eingereichten Antragsunterlagen. Am 12.08.2003 entschied das LVGA, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Diese Entscheidung wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes (Amtsbl. Nr. 35 vom 28.08.2003) sowie im Regionalteil der Saarbrücker Zeitung gemäß § 3a UVPG bekannt gemacht.
Nach Abschluss der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurden als Träger öffentlicher Belange das Ministerium für Wirtschaft – Referat Luftfahrt –, die Gemeinde A-Stadt am See, der Landkreis Merzig-Wadern – Untere Bauaufsichtsbehörde sowie Untere Naturschutzbehörde –, das Landesamt für Umweltschutz sowie das LVGA – Fachbereiche Arbeitssicherheit und Umweltschutz – beteiligt. Des Weiteren wurden ein von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen eingereichtes Schattengutachten vom März 2003 und eine gutachterliche Stellungnahme der Fa. Ingenieur- und Beratungsbüro K. vom 25.02.2003 zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen ausgewertet.
Nach Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der o.g. Gutachten erteilte das LVGA der Beigeladenen mit Bescheid vom 15.12.2003 gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt 3 Windenergieanlagen des Typs Südwind S 77 mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung in A-Stadt am See „Windpark Wahlener Platte Süd”. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen, u.a. zum Arbeitsschutz, zum Lärmschutz, zur Beschattungsdauer, zum Baurecht, zum Naturschutz und zur Flugsicherung, verbunden. Von den Nebenbestimmungen ist die Auflage Nr. 5 zu erwähnen, wonach spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Lärm-Immissionsrichtwerte (siehe dazu Auflage Nr. 4) bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen „Aufpunkten” eingehalten wird; der Messbericht sei unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Genehmigungsbescheides (Bl. 170-185 der Verwaltungsunterlagen) verwiesen.
Der Genehmigungsbescheid wurde der Beigeladenen am 10.01.2004 zugestellt.
Am 14.01.2004 wurde in einem parallelen Genehmigungsverfahren „Windpark Wahlener Platte Nord” der Firma H & P Windkraft die Errichtung von 4 weiteren Windenergieanlagen mit jeweils 85 m NH, 77 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung genehmigt, wobei der Abstand der Windenergieanlage Nr. 5 der Beigeladenen zur nächstgelegenen Windenergieanlage Nr. 2 der Firma H & P Windkraft weniger als 770 m beträgt.
Am 15.01.2004 zeigte die Beigeladene dem LVGA mit Änderungsanzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG an, dass statt des Anlagentyps „Südwind S 77” nunmehr der Anlagentyp „GE Wind Energy 1.5 sl” zum Einsatz kommen solle. Da es sich hierbei um eine geringfügige Änderung handelte, weil die Anlagendimensionen (insbesondere Nabenhöhe, Rotorlänge, Nennleistung) sowie die Standorte unverändert blieben und auch bei den Immissionen (Schall, Schatten) nach den vorgelegten Gutachten mit vergleichbaren Werten zu rechnen war, bedurfte es keiner Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG, sondern nur der erfolgten Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG. Dies wurde auch in der Genehmigungsfreistellung gemäß § 15 Abs. 2 BImSchG des LVGA vom 02...