Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch gegen waffenrechtliche Verfügungen
Normenkette
WaffG § 5; BJagdG § 17 Abs. 4
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.625 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 25.05.2009 gegen die waffenrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 11.05.2009.
Er ist Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in zwei Waffenbesitzkarten (Nrn. …-1 und …-2) eingetragenen Schusswaffen nebst Berechtigung zum Erwerb der entsprechenden Munition. Darüber hinaus besitzt er einen Jagdschein.
Nach der vom Antragsgegner im Rahmen einer sog. Regelüberprüfung zur jagdrechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten Auskunft aus dem beim Bundesamt für Justiz geführten Zentralregister vom 20.05.2008 wurde der Antragsteller u. a. durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden – 6 JS 2564/0075 CS – vom 18.02.2004, rechtskräftig seit dem gleichen Tage, wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht B…-Stadt am 25.09.2006 – AZ. 43 VRS 33 JS 2010/02 –, rechtskräftig ebenfalls seit diesem Tage, wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung. Aus beiden genannten Strafen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B…-Stadt in 35 LS 33 JS 2010 02 (92/06) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung – Bewährungszeit bis zum 24.09.2009 – nachträglich als Gesamtstrafe gebildet.
Unter dem 02.07.2008 wandte sich der Antragsgegner an den Antragsteller und eröffnete jenem, dass er beabsichtige, ihm aufgrund des Ergebnisses dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen. Diesem Anhörungsschreiben war ein Hinweis hinzugefügt, dass durch Art. 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auch § 17 des Bundesjagdgesetzes geändert worden sei. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes dürfe bei Fehlen der Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung im Sinne des § 5 und 6 des WaffG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz (Falknerjagdschein) erteilt werden.
Am 22.08.2008 sprach der Antragsteller beim Antragsgegner vor und teilte mit, dass er einen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen und sich über diesen äußern werde.
Mit Schreiben vom 08.09.2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, trat dem seinem Mandanten angekündigten Widerruf der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse entgegen und verwies – unter Beifügung der erwähnten Beschwerdeschrift – darauf, dass er gegen die Verurteilung seines Mandanten wegen Steuerhinterziehung durch das Amtsgericht B…-Stadt Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben habe. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes liege bislang noch nicht vor. Überdies verwies er auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG, wonach die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur binnen Jahresfrist zulässig sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts B…-Stadt sei seit zwei Jahren rechtskräftig; die Bildung der Gesamtstrafe mit Beschluss vom 25.02.2008 sei insofern irrelevant. Nachdem also seit der Entscheidung des Amtsgerichts B…-Stadt über die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung mehr als ein Jahr vergangen sei, sei diese Tatsache gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG unbeachtlich. Der Widerruf des Jagdscheines bzw. der Waffenbesitzkarten sei daher nicht mehr statthaft.
Ungeachtet dieser Stellungnahme und der sich hieran anschließenden Korrespondenz zwischen Antragsteller und Antragsgegner hielt Letzterer mit Schreiben vom 19.11.2008 daran fest, dem Antragsteller die waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen.
Unter dem 12.12.2008 teilte der Antragsgegner der Vereinigung der Jäger des Saarlandes mit, dass er beabsichtige, den dem Antragsteller erteilten Jagdschein für ungültig zu erklären. Am 17.02.2009 trat diese der in diesem Anhörungsschreiben vom 12.12.2008 dargelegten Rechtsauffassung des Antragsgegners bei und befürwortete die beabsichtigte Entscheidung: Auch nach ihrer Auffassung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die zwingende Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins gegeben.
Durch Verfügung vom 11.05.2009 widerrief der Antragsgegner dem Antragsteller die jenem erteilten Waffenbesitzkarten Nr. …-1 und …-2 (Ziffer I 1 der Verfügung), gab diesem auf, die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen und die im Besitz des Antragstellers befindliche Munition innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer I 2), einen evtl. Nachweis über die Unbrauchbarmachung der Waffen spätestens zwei Monate nach Zustellung ...