Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der genügenden Begründung i.S.v. § 11 Abs. 6 FeV der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung von Alkoholabhängigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten Fristen beigebracht wird, auf die Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und musste zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen fehlende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde.
2. Nur wenn das behördliche Verlangen rechtsfehlerfrei ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, kann seine Nichtbefolgung die Entziehung der betreffenden Fahrerlaubnis rechtfertigen. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der fehlenden Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der behördlichen Aufforderung muss diese im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die Darlegungen der Behörde die Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Die den (konkreten) Verdacht begründeten Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es den Betroffenen möglich ist, unter Heranziehung eines Rechtsanwaltes abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der FeV hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
3. Der Hinweis auf „andere nicht näher bezeichnete Vorkommnisse” neben dem auf einen für nicht konkret in keinem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehenden Alkoholvorfall (Auffinden in alkoholbedingter Hilflosigkeit und Mitführen einer halb leeren Flasche Wodka genügt nicht, um die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von § 11 FeV zu begründen. Genügt diesen Erfordernissen nicht.
Normenkette
FeV § 46 Abs. 3 i. V. m., § 11 Abs. 2, 6, 8
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.09.2007 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.10.2007 gegen die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2007 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
Dies zugrunde gelegt, kann die Antragstellerin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beanspruchen, denn die Verfügung der Antragsgegnerin erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als rechtwidrig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2, 6 und 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde aus dem Umstand, dass das von ihr geforderte ärztliche Gutachten über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der ihr eingeräumten Fristen beigebracht wird, auf die Nichteignung des Inhabers der Fahrerlaubnis schließen und musste zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Rechtsfolge setzt also dessen fehlende Mitwirkung im Verwaltungsverfahren voraus. Hierzu ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten wurde. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrz...