Entscheidungsstichwort (Thema)
Baurechtliche Nachbarklage
Leitsatz (amtlich)
Bei einer eingegrabenen Garage ist eine Stützmauer, die das entlang der Garagenzufahrt anstehende Gelände abstützt, bei der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen nicht zu der Länge der Garage hinzuzurechnen. Eine Stützmauer ist nur dann abstandsflächenrelevant, wenn von ihr Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen. Eine Stützmauer mit einer Höhe von maximal 2,75 m, die gegenüber dem Nachbargrundstück jedoch nur ca. 1,00 m aus der Erde ragt, verstößt daher nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften. Im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann nur die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschriften gerügt werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden.
Normenkette
LBO 1996 § 67 Abs. 1-2, §§ 6-7, 16
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer PKW-Garage und Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand”.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Gemarkung Mainzweiler, Flur …, Flurstück … (früher: …/…). An dieses Grundstück grenzt in nördlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen, C-Straße, Flurstück … (früher: …/…) an, das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Den Beigeladenen wurde erstmals mit Bauscheinen vom 19.10.1995 – BKL.-Nr. 906/95 –, vom 08.08.1996 – BKL.-Nr. 705/96 – sowie vom 13.09.1996 die Errichtung einer Garage und einer Stützmauer genehmigt. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Beklagten die Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen aufzugeben und die vorhandene Grube für den Garagenbau zuzuschütten, wurde mit Beschluss vom 17.09.1996 – 2 F 78/96 – zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 22.10.1996 – 2 W 34/96 – (BRS 58 Nr. 181) zurück.
Mit Beschluss vom 19.03.1997 – 2 F 113/96 – verpflichtete die seinerzeit zuständige 2. Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen, die Bauarbeiten zur Errichtung der Grenzgarage bis zur Entscheidung in der Hauptsache zwangsmittelbewehrt vorläufig einzustellen. Das begonnene Bauvorhaben sei von den erteilten Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und 13.09.1996 nicht gedeckt, weil damit die Errichtung einer Garage in Massivbauweise mit Bimsmauerwerk genehmigt worden sei, während die Grenzwand tatsächlich als Stahlbetonwand errichtet werde, und das nunmehr formell illegale Vorhaben der Beigeladenen möglicherweise die nachbarschützende Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 verletze.
Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die den Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und 13.09.1996 wurde, nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, sie würden die Bauarbeiten bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstellen und selbst kein Rechtsmittel einlegen, mit Beschluss vom 14.04.1997 – 2 F 112/96 – wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen.
Am 23.05.1997 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und die Aufhebung der Baugenehmigungen, die Verpflichtung zum Abriss der Garage, hilfsweise der Stahlbetonwand, sowie zu Schutzmaßnahmen seines Anwesens begehrt. Nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, sie würden von den Baugenehmigungen vom 19.10.1995, 08.08.1996 und vom 13.09.1996 keinen Gebrauch machen und die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, wurde das Klageverfahren 2 K 65/97 mit Beschluss vom 02.02.1999 eingestellt.
Den Beigeladenen wurde sodann mit dem im vereinfachten Verfahren (§ 67 LBO 1996) erteilten Bauschein vom 19.11.1998 – BKL-Nr. 48/97 – vom Beklagten eine Genehmigung zum „Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützmauer” auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wurde mit Urteil der Kammer vom 13.12.2000 – 5 K 194/99 – abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.04.2002 – 2 R 7/01 – (BRS 65 Nr. 118) die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.1998 aufgehoben und der...