Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte auf der Grundlage des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes mit Artikel 3 Abs 1 GG vereinbar ist
Leitsatz (amtlich)
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 14 Abs 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG vom 19.06.1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2001 mit Artikel 3 Abs 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, weil sich der Stückzahlmaßstab als generell untauglich erwiesen hat, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –).
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – vom 19.06.1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.11.2001 (Amtsbl. S. 2158) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist.
Tatbestand
I.
Der Kläger betreibt eine Spielhalle. Ausweislich einer von ihm am 15.11.2006 ausgefüllten “Erklärung für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer nach § 14 Vergnügungssteuergesetz” hatte er dort 11 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und einen Apparat ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt.
Nach § 1 des saarländischen Vergnügungssteuergesetzes – VgnStG – vom 19.06.1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.01.2001 (Amtsbl. S. 2158) sind die Gemeinden berechtigt, eine Vergnügungssteuer als Gemeindesteuer nach den Vorschriften des Vergnügungssteuergesetzes zu erheben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a VgnStG unterliegt im Gemeindegebiet der Vergnügungssteuer das Halten von Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Des Weiteren ist in dem Gesetz geregelt:
Ҥ 4 Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 14 gilt der Halter als Veranstalter.
(2) …
§ 14 Steuer nach festen Sätzen.
(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Apparaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 wird nach festen Sätzen berechnet und ist durch Satzung von der Gemeinde festzusetzen.
(2) Der höchstzulässige Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)
1. …
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a
für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 138 Euro
und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,70 Euro.
3. …
§ 17 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) …
(2) Bei der Pauschsteuer entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Veranstaltung, im Falle des § 14 mit der Inbetriebsetzung des Apparates.
(3) …
(4) Die Steuer wird mit dem Ablauf von drei Werktagen nach der Mitteilung an den Steuerschuldner fällig. Die Steuer nach § 14 ist innerhalb der ersten zwei Wochen eines jeden Kalendervierteljahres im Voraus zu entrichten.
§ 20 örtliche Regelung
(1) Die Gemeinde bestimmt durch Satzung, dass die Vergnügungssteuer erhoben wird.
(2) Die Gemeinden können durch Satzung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12 und 16 vorsehen.
(3) Die Satzung bedarf nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.”
Im Gebiet des Beklagten gilt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Fassung vom 28. November 2001. Dort ist in § 4 Folgendes geregelt:
“Der Steuersatz für die Pauschsteuer nach § 14 Abs. 1 VgnStG für das Halten von Apparaten beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat (Kalendermonat)
1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a (Spielhallen usw.)
a) …
b) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit = 138 EUR
c) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit = 30,70 EUR”.
Mit Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 04.01.2007 wurde der Kläger auf der Grundlage der von ihm am 15.11.2006 abgegebenen “Erklärung” zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von 18.584,40 EUR herangezogen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2007, beim Beklagten am 22.01.2007 eingegangen, Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer sei seit Einführung der Zählwerkgeräte mit dem Bundesrecht unvereinbar, da der verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Geldspielgeräte nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler herstelle. Zudem habe die Vergnügungssteuer erdrosselnde Wirkung. Im Jahre 2006 habe in seinem Fall die Vergnügungssteuer einen Anteil von durchschnittlich über 25 % der Umsätze betragen und übersteige damit sogar noch die wirtschaftliche Belastung durch die Umsatzsteuer. Beide Steuern würden damit fast 50 % seiner Umsätze ausmachen. Er bitte zudem zu berücksichtigen, dass von der Existenz seines Betriebes noch weitere zwei Arbeitsplätze abhingen. Zudem teilte er mit, dass er aus finanziellen Gründen aufgrund des verwendeten Erhebungsmaßstabes nach der Stückzahl doch nur 10 Apparate mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt habe.
Mit Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 07.02.2007 wurde der Kläger d...