Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung der Dienststelle eines Beamten (Technischer Regierungshauptsekretär) zur erneuten Entscheidung der Bewerbung als Technischer Beamter B. Aktualitätsgrundsatz des Vergleichmaßstabes bei der sog. „Bestenauslese” bei der Neubesetzung eines Dienstpostens
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2007 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um den unter der Nr. 0076/2005 ausgeschriebenen Dienstposten „Technischer Beamter B/Technische Beamtin B” unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu ¾ und der Beigeladene zu ¼. Im Übrigen tragen die Beklagte und der Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe eines Beförderungsdienstpostens.
Der Kläger steht als Technischer Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Beklagten. Bis zu seiner mit Wirkung vom 01.08.2005 erfolgten Zuweisung zur Heeresinstandsetzungslogistik GmbH – HIL GmbH – war der Kläger als Werkstattdisponent im Bereich Waffentechnik beim Systeminstandsetzungszentrum – SIZ – 860 in St. Wendel tätig.
Mit Schreiben vom 04.02.2005 bewarb sich der Kläger um den im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unter der Ausschreibungs-Nr. 0076/2005 ausgeschriebenen, nach Besoldungsgruppe A 9 m t bewerteten Dienstposten „Technischer Beamter B/Technische Beamtin B” beim Systeminstandsetzungszentrum 860 in St. Wendel. In der Stellenausschreibung war darauf hingewiesen, dass der Dienstposten das Aufgabengebiet Arbeitsplanung und Zeitstudien in der Arbeitsvorbereitung des SIZ 860 umfasst, und wurden folgende Qualifikationserfordernisse genannt:
- Laufbahnbefähigung für den mittleren technischen Dienst im Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen oder in einem artverwandten Fachgebiet
- Erfahrung in der Arbeitsvorbereitung eines SIZ
- Erfahrung im Betriebsführungssystem BESI – H/2/SAP R/3
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung des Leistungslohnverfahrens
- gründliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Waffentechnik erwünscht
- REFA-Grundausbildung erwünscht.
Mit Schreiben vom 03.08.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter Berücksichtigung aller Umstände der Beigeladene für den ausgeschriebenen Dienstposten ausgewählt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2005 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, der Beigeladene genüge den in der Stellenausschreibung genannten Qualifikationserfordernissen nicht, da er im Gegensatz zu ihm nicht im Fachgebiet Waffen- und Munitionstechnik ausgebildet sei und in diesem Fachgebiet auch über keine Berufserfahrung verfüge.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2005 mit, dass der Beigeladene ebenso wie der Kläger die in der Ausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmale erfülle. Maßgeblich für die Auswahlentscheidung sei deshalb die dienstliche Leistung gewesen. Da der Beigeladene in seiner aktuellen Beurteilung mit dem Gesamturteil „B” (Übertrifft die Anforderungen deutlich) besser als der Kläger beurteilt worden sei, der seinerseits das Gesamturteil „C” (Übertrifft die Anforderungen) erzielt habe, habe die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ausfallen müssen.
Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2005 erneut eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 zurück.
Auf die hiergegen von dem Kläger am 22.11.2005 erhobene Klage hat die erkennende Kammer die Beklagte durch Urteil vom 30.01.2007 – 2 K 102/06 – unter Aufhebung der Bescheide vom 03.08.2005 und 05.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2005 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um den ausgeschriebenen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen ist dargelegt, dass die Beklagte den nach dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle als erwünscht angesehenen Qualifikationserfordernissen zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen habe und die Auswahlentscheidung daher unter einem Abwägungsdefizit dergestalt leide, dass die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers im Bereich der Waffentechnik im Bewertungs- und Abwägungsvorgang keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Bescheid vom 02.04.2007 stellte die Beklagte fest, dass der Bewerbung des Klägers um den ausgeschriebenen Dien...