Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatzklage eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes wegen unterbliebener Beförderung. Erfordernis der Durchführung einer Bestenauslese bei zu besetzenden Dienstposten
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BBG § 8 Abs. 1 S. 2; BLV § 12 Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
Der Kläger steht als Technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienste der Beklagten und ist als Technischer Beamter in der Arbeitsvorbereitung/Arbeitsplanung und Zeitstudien sowie im Bereich Qualitätssicherung tätig. In seiner zum Beurteilungsstichtag 31.01.2003 erstellten Regelbeurteilung wurde der Kläger mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen” dienstlich beurteilt.
Mit Schreiben vom 06.09.2005 bewarb sich der Kläger um den im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unter dem 29.08.2005 ausgeschriebenen und nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstposten „Aufgabenfeldmanager/Aufgabenfeldmanagerin” im Aufgabenfeld 130 „Werkstätten” bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Kraftfahrzeuge und Panzer (WTD 41) in Trier (Ausschreibungsnummer 1002/2005). In der Stellenausschreibung war darauf hingewiesen, dass der Dienstposten das Aufgabengebiet Aufgabenfeldmanager und amtlich anerkannter Sachverständiger umfasst, und wurden als Qualifikationserfordernisse neben einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium der Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau oder Kraftfahrzeugtechnik und der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet: Kraftfahr- und Gerätewesen oder Allgemeiner Maschinenbau des Weiteren amtlich anerkannter Sachverständiger/anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr angegeben. Darüber hinaus wurden nach dem Inhalt der Stellenausschreibung fundierte Kenntnisse in den technischen Materialgrundlagen und Vorschriften und Regelwerken für Arbeitssicherheit und Betriebsschutz in Instandsetzungseinrichtungen als erforderlich sowie gute Kenntnisse in der Anwendung von Standardsoftware für PC sowie im Qualitätsmanagement als erwünscht angesehen.
Mit Schreiben vom 28.11.2005 teilte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung dem Kläger mit, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und ein anderer Beamter für den Dienstposten ausgewählt worden sei.
Auf entsprechende Nachfrage führte das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung mit Bescheid vom 28.12.2005, dem Kläger am 16.01.2006 ausgehändigt, zur Begründung der Auswahlentscheidung weiter an, Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 Z sei das vorherige Durchlaufen eines Amtes eines Technischen Regierungsoberamtsrates ohne Amtszulage (Beförderungsgruppe A 13). Der Kläger verfüge als Technischer Regierungsamtsrat nicht über die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens.
Der hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 28.01.2006 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 10.04.2006 zurückgewiesen. Ergänzend wurde dargelegt, die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens an einen Technischen Regierungsamtsrat komme schon aufgrund des durch § 12 Abs. 3 Satz 1 BLV definierten Verbots der Sprungbeförderung nicht in Betracht. Der für die Besetzung des Dienstpostens ausgewählte Beamte habe das Amt eines Technischen Regierungsoberamtsrates (Besoldungsgruppe A 13) bereits durchlaufen und erfülle im Gegensatz zu dem Kläger uneingeschränkt neben den übrigen zwingend erforderlichen Auswahlkriterien auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 13 Z bewerteten Dienstpostens. Er sei damit für die Übertragung des Dienstpostens im Sinne des § 1 BLV besser geeignet.
Die von dem Kläger am 06.06.2006 gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Dienstpostenvergabe erhobene Klage wurde, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass der Klage nach der bereits im Januar 2006 erfolgten Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 Z auf den ausgewählten Bewerber das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 05.02.2007 – 2 K 217/06 – eingestellt.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 begehrte der Kläger von der Beklagten darauf hin Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung....