Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer chinesischen Staatsangehörigen als Asylberechtigte. im Rahmen der Beweiswürdigung als solche erkannte erfundene Verfolgungsgeschichte
Normenkette
AufenthG § 60
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin – Ehefrau des Klägers des Verfahrens 11 K 885/07 – ist chinesische Staatsangehörige und reiste am 25.04.2007 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie beantragte am 09.05.2007 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 03.07.2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
„Zur Begründung des Asylantrages gab die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung am 21.05.2007 im Wesentlichen an, fünf Tage nach der Ausreise ihres Ehemannes (s. Az.: 5239043-479) von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft unter Misshandlungen durch Schläge mit Händen und Fäusten und Fußtritte nach dem Aufenthalt ihres Mannes gefragt worden zu sein. Ihre Festnahme sei erfolgt, als sie ihre Tochter, die bei einer Tante ihres Mannes in der Heimatstadt Xincai geblieben sei, habe besuchen wollen. Anfang 2007 sei sie auf Antrag ihres Vaters zur ärztlichen Untersuchung von durch Nahrungsmangel in der Haft verursachten Magenproblemen freigelassen worden. Dies habe sie genutzt, um zu dem früheren Kameraden ihres Mannes in Peking, WU Ning, zurückzukehren, den sie sodann beauftragt habe, auch für sie die Ausreise zu ihrem Mann zu organisieren. Ob sie selbst nun auch von der Polizei gesucht werde, wisse sie nicht. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Probleme ihres Ehemannes erklärte sie unter anderem, beim Erscheinen der sich als Polizisten ausgebenden Personen am 04.05.2004 um Mitternacht selbst auch anwesend gewesen zu sein. Als ihr Mann durch das Fenster geflohen sei, seien zwei der Polizisten auf seiner Verfolgung ebenfalls durch dasselbe Fenster nach draußen gesprungen. Was dort dann weiter passiert sei, wisse sie nicht. In der Wohnung seien derweil drei Polizisten zurück geblieben. Als sie am nächsten Tag von einem Arzt verständigt worden sei, dass sich ihr Mann im Krankenhaus befinde, sei sie sofort dorthin gefahren und eine Woche da geblieben. Anschließend sei sie noch einmal kurz nachhause gekommen, um etwas zu holen, bei dieser Gelegenheit habe sie von ihrer Schwiegermutter vom Erlass eines Haftbefehls gegen ihren Mann erfahren. Daraufhin sei sie zu ihrem Mann ins Krankenhaus zurückgekehrt und bei ihm geblieben, bis er schließlich China verlassen habe. In der Zeit nach ihrer Freilassung, als sie sich wieder in Peking aufgehalten habe, habe sie von ihren Eltern gehört, dass die Polizei bei diesen und bei der Tante ihres Mannes nach ihr und ihrem Mann gefragt habe; mehr wisse sie über das weitere Schicksal der Familie in China nicht. Weder sie noch ihr Mann hätten seither wieder Kontakt mit ihren dort lebenden Angehörigen gehabt. Sie mache sich große Sorgen um ihre Tochter und um ihre Schwiegermutter. Ihre Tochter wolle sie so schnell wie möglich hierher nachkommen lassen.
Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG wird abgelehnt.
Die Ausländerin kann sich auf Grund ihrer hier zu unterstellenden Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG, gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen.
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch das Gesetz bestimmten (Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. § 26 a AsylVfG und Anlage I zum AsylVfG) anderen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (sog. Drittstaatenregelung).
Für die Beurteilung, ob die Einreise aus einem solchen sicheren Drittstaat vorliegt, ist von dem tatsächlichen Reiseverlauf auszugehen, wobei es für die Anwendung von Art. 16 a Abs. 2 GG nicht genügt, wenn der Ausländer den Drittstaat mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Zwischenhalt durchfahren hat. Die Drittstaatenregelung greift aber auch nicht erst dann ein, wenn sich der Ausländer im Drittstaat eine bestimmte Zeit aufgehalten hat. Vielmehr geht die Drittstaatenregelung davon aus, dass der Asylbewerber den im Drittstaat für ihn möglichen Schutz in Anspruch nehmen muss und er gegebenenfalls hierfür seine Reise zu unterbrechen hat. Vom Asylbewerber selbst zu verantwortende Hindernisse, ein Schutzgesuch anzubringen, bleiben außer Betracht.
Wenn feststeht, dass der Asy...