Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Versetzung eines Grundschullehrers wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. zu den Voraussetzungen, unter denen auch eine teilweise Dienstfähigkeit nicht mehr angenommen werden kann
Normenkette
SBG § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 52a Abs. 1, § 54 Abs. 3-4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der am …1948 geborene Kläger wurde 1970 in den saarländischen Schuldienst eingestellt. Am 14.10.1975 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer an einer Grund- und Hauptschule ernannt. Bei dem Kläger liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 v. H. vor, aufgrund dessen seine wöchentliche Pflichtstundenzahl im Jahr 1982 um vier Pflichtstunden ermäßigt worden war. Zuletzt unterrichtete der Kläger an der Grundschule A..
Nachdem der Kläger seit dem 31.10.2002 dienstunfähig erkrankt war, wurde er erstmals am 19.02.2003 amtsärztlich untersucht. Hierzu teilte der beim Gesundheitsamt des Landkreises St. Wendel bedienstete Amtsarzt Dr. T. dem Beklagten unter dem 20.02.2003 mit, dass der Kläger dienstunfähig erkrankt sei und mit der Wiederaufnahme der Dienstfähigkeit nicht vor Ablauf von zwei Monaten zu rechnen sei. Dem Kläger sei dringend empfohlen worden, nach Abklingen der Akutsymptomatik ein Heilverfahren durchzuführen.
Am 24.06.2003 wurde der Kläger auf Veranlassung des Beklagten im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit erneut einer amtsärztlichen Untersuchung durch die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete unterzogen. In dem daraufhin erstellten medizinischen Gutachten vom 31.07.2003 wurde von der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. D. ein Zustand nach Poliomyelitis mit ausgeprägtem Wirbelsäulenschmerz-Syndrom bei ausgeprägter statischer Skoliose, Hohlrundrücken, ISG Syndrom beidseitig sowie eine beginnende Coxarthrose links diagnostiziert. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass der Kläger an einem Wirbelsäulensyndrom bei Skoliose und vorbestehender Poliomyelitis als Kind mit Beinverkürzung links und Muskelatrophien leide und ständig Medikamente sowie umfangreiche physikalische Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Schmerzsymptomatik benötige. Bedingt durch die Erkrankung habe sich bei dem Kläger auch eine reaktive Depression entwickelt. Der Kläger erscheine für eine Schuldiensttätigkeit nicht mehr in der Lage und auch eine Verweistätigkeit sei nicht mehr durchführbar. Mit Schreiben vom selben Tage nahm die Amtsärztin gegenüber dem Beklagten dahingehend Stellung, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom bei Erkrankung von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates bestehe und er daher bereits seit Oktober 2002 dienstunfähig sei. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb des nächsten halben Jahres werde auch jetzt nicht gerechnet.
Mit Schreiben vom 07.08.2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 31.07.2003 für den Schuldienst als dauernd dienstunfähig im Sinne des § 52 Abs. 1 SBG anzusehen sei; zugleich wurde er aufgefordert, seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2003 und 07.01.2004 unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes für Orthopädie Dr. med. M. vom 03.11.2003 mitgeteilt hatte, dass eine Wiederaufnahme seines Dienstes mit reduzierter Pflichtstundenzahl möglich sei, wurde die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete um Vornahme einer Nachuntersuchung des Klägers sowie Stellungnahme gebeten, ob und ggfs. wann der Kläger wieder dienstfähig sein werde bzw. ob bei einer Herabsetzung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Ablauf von sechs Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Ferner wurde um entsprechende Mitteilung gebeten, sofern bei dem Kläger eine Teildienstfähigkeit im Sinne des § 52 a SBG festgestellt werde.
In der hierzu ergangenen Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin Dr. med. D. vom 18.02.2004 wurde dargelegt, dass sich bei der Nachuntersuchung am 17.02.2004 im Vergleich zu der Voruntersuchung am 24.06.2003 keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Nach wie vor bestehe bei dem Kläger eine Erkrankung seitens des Stütz- und Bewegungsapparates, weshalb er bereits seit Oktober 2002 krank geschrieben werde. Der Kläger sei aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Dienst aufzunehmen, auch wenn er derzeit glaube, seinen dienstlichen Verpflichtungen wieder gewachsen zu sein. Es wäre mit Sicherheit bereits nach kurzer Zeit wieder mit Dienstunfähigkeit zu rechnen.
...