Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung in den Ruhestand wegen einer die Dienstfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung
Normenkette
SBG § 52 Abs. 1, 3, § 52a Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1966 geborene Kläger stand bis zum 28.02.2007 als Bauoberinspektor im Dienste des beklagten Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft. Zuletzt war er als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig.
Der Kläger war erstmals im Jahre 2001 aufgrund einer bestehenden psychischen Erkrankung über einen längeren Zeitraum dienstunfähig erkrankt. In der Folgezeit wurde er auf Veranlassung des Beklagten wiederholt, zuletzt am 04.08.2006 amtsärztlich durch die Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit untersucht. Hierzu teilte die Ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen K. Sch. mit Schreiben vom 12.12.2006 dem Beklagten mit, dass zu der Frage, ob der Kläger in seinem Beruf als Diplom-Ingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau noch tätig sein könne, eine nervenfachärztliche Begutachtung für erforderlich gehalten worden sei. In dem vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. H.-J. R. am 02.12.2006 erstellten Gutachten werde eine Persönlichkeitsstörung sowie Agoraphobie mit Neigung zu Panikstörung diagnostiziert. Nach dessen zusammenfassender Beurteilung sei der Kläger nur sehr eingeschränkt als Beamter einsetzbar. Er sei nur in kleinen Bauwerken, in kleinen Büros mit Tageslicht im Bauwerk, Tageslicht in den Toiletten, zu öffnenden Fenstern und geringer Entfernung zu den Ausgängen einsetzbar. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Erreichen von Arbeitsplätzen seien ebenso wenig zumutbar wie das Aufsuchen von Arbeitsstellen im Außendienst mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Bedenke man, dass diese Störung schon seit frühem Mannesalter bestehe und sich seit mindestens sechs Jahren, dem Beginn einer ersten Psychotherapie, trotz Ausschöpfung stationärer, teilstationärer, rehabilitativer und ambulanter psychotherapeutischer Maßnahmen ohne wesentliche Besserung verfestigt habe und der Kläger nach wohl schon zahlreichen früheren Krankenscheinen erneut seit fünf Monaten durchgehend arbeitsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit als Beamter dienstunfähig sei, da er nur in einem sehr engen, von ihm fest vorgegebenen Arbeitsbereich einsetzbar sei. Diese hochgradig eingeschränkte Dienstfähigkeit bestehe seit Beginn der jetzt durchgehenden Arbeitsunfähigkeit im Juni 2006 und werde sich auch durch erneute Rehabilitationsmaßnahmen nicht ändern, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Der weitere Verlauf sei schicksalhaft und könne nicht vorausgesehen werden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei der Kläger nicht mehr in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Eine derartige Tätigkeit verlange die Fähigkeit, alle Räumlichkeiten, ob groß, ob klein, ob fensterlos, ob geschlossen oder offen, zu betreten und sich in diesen aufhalten zu können. Diese Fähigkeit sei nicht gegeben. Ergänzend wies die Amtsärztin darauf hin, dass seit der erstmaligen Untersuchung des Klägers am 16.07.2001 mehr als fünf Jahre vergangen seien, ohne dass durch die umfassenden psychotherapeutischen Behandlungen, zunächst durch einen Psychologen, dann durch einen Nervenarzt und darüber hinaus im Rahmen von mehreren stationären Behandlungen, eine Stabilisierung des psychischen Befundes habe erreicht werden können, und es dem Kläger nicht gelungen sei, dauerhaft an einem Arbeitsplatz seinen Dienst zu verrichten, und stellte abschließend fest, dass die Beurteilung des Gutachters ihrer eigenen Einschätzung entspreche. Der Kläger sei derzeit nicht in der Lage, als Bauingenieur beim Landesbetrieb für Straßenbau tätig zu sein. Mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei auch innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Es werde von einer auf Dauer aufgehobenen Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ausgegangen.
Mit Schreiben vom 10.01.2007 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die amtsärztliche Stellungnahme der Zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete vom 12.12.2006 mit, dass er ihn für dauernd dienstunfähig im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG halte und daher seine Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 20.01.2007 wandte sich der Kläger gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand und machte gelte...