Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung gegen die Ablagerung von Pferdemist in einem Überschwemmungsgebiet
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klage gegen eine Beseitigungsverfügung wegen der Ablagerung von Pferdemist wird wegen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn während des laufenden Gerichtsverfahrens die Ablagerungen vollständig beseitigt werden. In diesem Fall kann die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden (Feststellungsinteresse hier wegen Wiederholungsgefahr bejaht).
2. Nach § 83 Abs. 3 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) i. V. m. § 5 Abs. 3 der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesichersäften (JGS-Anlagen-VO) ist die untere Wasserbehörde berechtigt, die Beseitigung von Festmist-Ablagerungen in durch Verordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten anzuordnen.
3. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der JGS-Anlagen-VO, insbesondere stellen die §§ 12a und § 39 Abs. 4 SWG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar.
4. Auf Grund der Regelung des § 151 Abs. 2 SWG bedarf es im Saarland bei der Veröffentlichung von Überschwemmungsgebiets-Verordnungen nicht der Verkündung aller Karten, Pläne oder Verzeichnisse, die Bestandteil einer Verordnung sind, sondern es reicht aus, dass sie zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben ist. Hierfür reicht es aus, eine Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu veröffentlichen sowie die Fluren anzugeben, die von der Verordnung betroffen sind.
Normenkette
Richtlinie 91/676/FWG der Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 4; SLVerf Art. 104 Abs. 2 S. 1; SVwVG § 18 Abs. 1; WHG §§ 19g, 31b Abs. 1, § 32; SWG §§ 12a, 39 Abs. 4, § 79 Abs. 1, § 83 Abs. 3, § 151 Abs. 2; JGS-Anlagen-VO § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beweissicherungsverfahrens 5 O 375/09 trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 100,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die wasserrechtliche Anordnung des Landkreises A…-Stadt – Untere Wasserbehörde –.
Er ist Eigentümer eines Grundstücks in A…-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Parzelle Nr. …, das sich in dem durch die Verordnung vom 05.11.2001 (Abl. S. 2084) festgesetzten Überschwemmungsgebiet “am Todbach im Bereich der Gemeinde N… und der Kreisstadt A…-Stadt” befindet.
Bei einer am 01.09.2005 durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass der Kläger auf seinem Grundstück oberhalb des Todbaches Pferdemist abgelagert hatte. Die früher zuständige Untere Wasserbehörde beim Landkreis A…-Stadt teilte dem Vater des Klägers mit Schreiben vom 11.05.2007 mit, dass bei einer Gewässerbegehung festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück des Klägers größere Mengen an Festmist offenbar schon längere Zeit unsachgemäß abgelagert worden seien und weiter abgelagert würden. Wegen der Gefahr einer Verschmutzung des Todbaches sei der Festmist zu entfernen. Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 23.05.2007, es liege keine unerlaubte Festmistlagerung vor, sondern es handele sich um eine Flachkompostierung, bei der Humus entstehe. Die Mieten seien gegen das Eindringen von Oberflächenwasser durch eine wasserundurchlässige Schicht aus Bentonit geschützt.
Mit Verfügung des Landkreises A…-Stadt – Untere Wasserbehörde – vom 17.07.2007 wurde dem Kläger aufgegeben,
1. den in der Gemarkung …, Flur …, im Bereich des Flurstückes 29/10 in der Nähe zum “Todbach”, innerhalb des mit Verordnung vom 29. November 2001 förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets am “Todbach”, unsachgemäß abgelagerten Pferdemist (zwei Altablagerungen, eine frische Ablagerung) zu entfernen.
2. die in Ziffer 1. genannte Maßnahme bis spätestens zum 31. Juli 2007 abzuschließen.
Für den Fall der Nichtbefolgung wurde gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt.
Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Pferdemist sei aufzunehmen und abzutransportieren, weil durch seine nicht ordnungsgemäße Ablagerung auf unbefestigtem Gelände die Gefahr einer Verunreinigung des Gewässers und des Bodens infolge von Auswaschungen bei Regenwetter bestehe.
Gegen den am 21.07.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.07.2007 Widerspruch erhoben.
Am 30.07.2007 beantragte der Kläger beim Landkreis A…-Stadt – Untere Wasserbehörde – die Genehmigung zur Lagerung von Wurmhumus in unterschiedlichen Rottestadien auf dem streitgegenständlichen Grundstück....