Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der Versetzung eines Bundesbeamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen einer psychischen Erkrankung
Normenkette
BBG §§ 42, 42a, 46a
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Die am … geborene, mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin stand bis zum 31.12.2007 – zuletzt als Regierungsamtfrau- im Dienst des Beklagten und war dort seit 1994 als Sachbearbeiterin im Bereich Beamtenversorgung eingesetzt.
Von Dezember 1999 bis Ende 2007 war die Klägerin an über 850 Tagen dienstunfähig erkrankt; in der Zeit vom 17.08.2000 bis 31.05.2001 war sie durchgehend an 288 Tagen erkrankt und befand sich vom 27.12.2000 bis 21.02.2001 in stationärer Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik C.l.
Vom 09.07.2007 bis zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung war sie ebenfalls durchgehend erkrankt; vom 31.08. bis 19.10.2007 befand sie sich in stationärer Behandlung in der psychosomatischen D…-Klinik, E….
Eine von dem Beklagten veranlasste bahnärztliche Untersuchung der Klägerin fand am 05.11.2007 statt. In seiner Stellungnahme vom gleichen Tag führte der Oberbahnarzt Dr. F… aus, aus medizinischer Sicht bestehe keine Aussicht, dass die Beamtin innerhalb absehbarer Zeit wieder dienstfähig werde.
Nach entsprechender Feststellung des Dienststellenleiters teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2007, zugestellt am Folgetag, mit, dass er beabsichtige, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum Ablauf des 31.12.2007 in den Ruhestand zu versetzen.
Die Schwerbehindertenvertretung bei der Dienststelle Mitte teilte unter dem 15.11.2007 mit, sie erhebe gegen die beabsichtigte Ruhestandsversetzung keine Einwendungen.
Die Klägerin wandte ein, sie habe aufgrund des Übergriffs einer Beamtin auf sie am 15.06.2007 einen Schock erlitten, der sich in einer posttraumatischen Belastungsreaktion manifestiert habe. Die bestehende Dienstunfähigkeit sei darauf zurückzuführen. Hierzu verweise sie auf eine nervenärztliche Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. med. H… vom 26.11.2007. Überdies gelte der Grundsatz “Rehabilitation vor Zurruhesetzung”. Die besagte posttraumatische Belastungsreaktion, die sie sich im Dienst zugezogen habe, sei insbesondere in der D…-Klinik nicht behandelt worden, weil der einweisende Arzt in seinem Befundbericht nichts davon erwähnt habe.
Nachdem der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens unter dem 18.12.2007 sein Einvernehmen zu der vorzeitigen Ruhestandsversetzung erteilt hatte, wurde die Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.12.2007 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, nach den Feststellungen des Oberbahnarztes in seinem Gutachten vom 05.11.2007, der die Klägerin seit dem Jahr 2000 im Zusammenhang mit ihren umfangreichen krankheitsbedingten Ausfällen und Wiedereingliederungsmaßnahmen wiederholt untersucht habe und sich daher außer auf fachärztliche Befunde auch auf eine langfristige eigene Beobachtung stütze, sei sie auf Dauer dienstunfähig. Das auch vom leitenden Arzt der Dienststelle Mitte (I.) mitunterzeichnete Gutachten sei eindeutig und lasse an der Annahme dauernder Dienstunfähigkeit auch mit Blick auf das angeführte Schadensereignis vom 15.06.2007 (dem im Übrigen ein längerer krankheitsbedingter Ausfall vorausgegangen sei) und die nervenärztliche Stellungnahme des Dr. H… keine begründeten Zweifel aufkommen. In Anbetracht der oberbahnärztlichen Beurteilung bleibe auch für Maßnahmen nach dem Grundsatz “Rehabilitation vor Versorgung” kein Raum.
Der hiergegen mit Schreiben vom 24.12.2007 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung nach § 42 Abs. 1 BBG seien gegeben. Die Klägerin sei innerhalb der letzten 6 Monate mehr als 90 Tage erkrankt gewesen und werde innerhalb der nächsten 6 Monate nach der Stellungnahme des Oberbahnarztes nicht mehr voll dienstfähig sein (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie sei zugleich dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG.
Dass das Leiden der Klägerin auf der zusätzlichen Diagnose “posttraumatische Belastungsreaktion” beruhen solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche Diagnose ergebe sich weder aus der Stellungnahme des Dr. H… noch aus den dem Bahnarzt zur Verfügung stehenden Unterlagen anderer Fachärzte. Im Übrigen komme es darauf nicht an, da in jedem Fall Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder hergestellt werden könne. Der Oberbahnarzt habe unter ausdrücklicher Einbeziehung der nerven...