Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen
Normenkette
BImSchG §§ 19, 10; BauG § 35
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld.
Die Vollstreckung des Beklagten kann der Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ficht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von insgesamt fünf Windkraftanlagen an.
Durch Baugenehmigung des Landrats des Landkreises Merzig-Wadern vom 17.12.2001, Az. 63-1037-2001, war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer Windenergieanlage vom TYP E-66/18.70 mit 86 m Nabenhöhe und 1.800 kW Nennleistung in der Gemarkung W., Flur 04, Flurstück 23, genehmigt worden. (im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren „Windpark W./Tünsdorf” als Standort Nr. 8 bezeichnet)
Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrates des Landkreises Merzig-Wadern vom 14.02.2003, Az.: KRA-29/02, unter Abänderung immissionschutzrechtlicher Regelungen des Bauscheins zurückgewiesen. Danach ist u. a. ein Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) einzuhalten und sind Immissionswerte nachts von 40 dB(A), zum einen für den „Ortsbereich W.” und zum anderen für „W., geplantes Wohngebiet V.straße”, bestimmt.
Durch weitere Baugenehmigung des Landrats des Landkreises Merzig-Wadern vom 08.05.2002, Az. 63-48-2002, war der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung einer gleichen Windenergieanlage in der benachbarten Flur 05, Flurstück 9, genehmigt worden. (im Bebauungsplanverfahren Standort Nr. 9)
Auf den Widerspruch der damaligen Bauscheinsinhaberin wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.03.2005 neu gefasst. U. a. wurde die Regelung des Immissionsschutzes einem späteren Endausbau auf 11 Anlagen angepasst. Für den „Ortsbereich W. (gepl. Allgemeines Wohngebiet)” ist ein Immissionswert für nachts von 40 dB(A) bestimmt.
Mit dem streitigen Genehmigungsbescheid vom 19.12.2002, Genehmigungsregister: M-16/2002, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zugestellt am 28.12.2002, wurden auf deren Antrag vom 10.07.2002 die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf (unter Einschluss der bereits bauaufsichtlich genehmigten zwei) Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-66/18.70 mit 86 m Nabenhöhe und je 1.800 kW Nennleistung in der Gemarkung W., Flur 05, Flurstück 9 und 18 und Flur 04, Flurstück 23 und 53 genehmigt. (zusätzlich die Standorte Nr. 5, 4, 10 nach dem Bebauungsplanverfahren) Der Rotordurchmesser beträgt 80 m. Unter „Nebenbestimmungen” ist ein Schallleistungspegel von 102,7 dB(A) bestimmt.
Im Bescheid ist u. a. ausgeführt, die standortbezogene Vorprüfung habe ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Die geplante Maßnahme betreffe ausschließlich ein durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Windenergieanlagen ausgewiesenes Gelände. Ein umweltrelevanter Natur- und Flächenverbrauch finde somit nicht statt. Nachteilige Umwelteinwirkungen könnten demnach offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei somit nicht erforderlich.
Zur Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen sei eine gutachterliche Stellungnahme der Firma K. Consulting Energineers vom 06.09.2001, Nr. 24542-3.001, vorgelegt worden. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sei gemäß Nr. 3.2.1 und 3.3 der TA Lärm vom 26.08.1998 erfolgt. Danach seien die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm seien nicht zu erwarten.
Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG seien erfüllt, die Genehmigung sei somit zu erteilen.
Am 17.04.2003 erhob der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid vom 19.12.2002 Widerspruch.
Unter dem 23.04.2003 wurde die sofortige Vollziehung der streitigen Genehmigung angeordnet. Als Baubeginn für das Fundament wurde die 20. KW 2003 (12.-18. Mai) angezeigt. Die fünf Windenergieanlagen sind fertig gestellt.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, sein Wohnhaus sei etwa 650 m vom Standort der Anlage Nr. 5 entfernt. Das Vorhaben sei formell illegal, da nicht das erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG, sondern lediglich ein einfaches Verfahren nach § 19 BImSchG durchgeführt worden sei. Vor der Genehmigung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltvertr...