Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereithalten eines Radios zum Empfang trotz fehlendem Anschluss an die Antenne und Diebstahlsicherung. GEZ, Rundfunkgebührenpflicht beim Wohnmobil
Leitsatz (amtlich)
Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht deshalb, weil das Rundfunkempfangsgerät im Wohnmobil diebstahlsicher eingebaut und im Inneren des Armaturenbretts nicht an die Antenne angeschlossen ist.
In der Notwendigkeit, eine Reparaturwerkstätte aufzusuchen, liegt kein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand.
Normenkette
RGebStV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5-6
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Anlässlich eines Besuchs des Beauftragten des Südwestrundfunks stellte dieser am 23.02.2005 fest, dass der Kläger ein Radio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug (Wohnmobil) zum Empfang bereit hält. Mit Gebührenbescheid vom 05.05.2006 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für die Zeit von 04.2005 bis 03.2006 gegen den Kläger fest. Der hiergegen von diesem eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2006 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 10.10.2006 meldete der Kläger das Radio im KfZ gegenüber der GEZ ab und verwies darauf, dass der Kassettenrecorder mit dem nicht betriebsbereiten Radio seit längerem ausgebaut worden sei. Hierzu legte er eine Bescheinigung einer KfZ-Werkstatt vom 06.10.2006 vor, wonach der Radiorecorder aus dem Fahrzeug SB-…-… im Rahmen einer Inspektion November 2005 auf Wunsch des Klägers ausgebaut worden ist.
Mit Gebührenbescheid vom 01.12.2006 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren für den Zeitraum von 07.2006 bis 09.2006 in Höhe von 24,56 EUR fest. In diesem Betrag sind Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR enthalten. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.12.2006, das am 28.12.2006 bei dem Beklagten einging, Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, Rundfunkteilnehmer sei, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalte (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV werde ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Anschluss eines Radios an eine Antenne stelle dabei regelmäßig keinen besonderen technischen Aufwand dar. Die Rundfunkgebührenpflicht ende mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ende, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden sei (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Eine rückwirkende Abmeldung sehe der Staatsvertrag nicht vor. Die Rundfunkanstalt habe erstmals durch das Schreiben vom 10.10.2006 Kenntnis davon erhalten, dass das Radio ausgebaut wurde. Deshalb sei das Radio nach den gesetzlichen Bestimmungen mit Ablauf des Monats 10.2006 abgemeldet worden. Bis zur Abmeldung des Radios seien die Rundfunkgebühren zu entrichten. Würden geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, werde ein Säumniszuschlag von 1 % der rückständigen Gebührenschuld fällig, mindestens aber 8,00 EUR.
Hiergegen richtet sich die am 30.01.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger macht geltend, er halte im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV kein Radioempfangsgerät zum Empfang bereit. Soweit der Widerspruchsbescheid ausführe, der Anschluss eines Radios an eine Antenne stelle regelmäßig keinen besonderen technischen Aufwand dar, werde nicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingegangen. In seinem Fall sei der Kassettenrecorder im Wohnmobil diebstahlgesichert eingebaut worden. Dieser enthalte zwar ein Radioteil das jedoch im Inneren des Armaturenbretts nicht an die Antenne angeschlossen worden sei, so dass kein Empfang möglich sei. Die Diebstahlsicherung verhindere, dass selbst ein professioneller Dieb zum Ausbau des Gerätes fähig wäre, noch weniger ein Laie. Der Ausbau wäre jedoch notwendig, um das Empfangsgerät betriebsbereit zu machen. Hierzu sei der Besuch einer Fachwerkstatt nötig, da zum Anschluss des Radioteils der Ausbau des Gerätes mit einem Spezialwerkzeug erforderlich sei. Diese Vorrichtung schließe ihn von der Möglichkeit aus, das Empfangsgerät in Betrieb zu setzen. Der Aufwand in der Fachwerkstatt en...