Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung von Rundfunkgebühren
Normenkette
RGebStV § 2 Abs. 2, § 5
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkgebühren.
Der Kläger ist als Rundfunkteilnehmer für ein Radio und ein Fernsehgerät bei dem Beklagten angemeldet. Für die Zeit von April 2005 bis Juni 2005 zahlte er die angefallenen Rundfunkgebühren in Höhe von 51,09 Euro nicht.
Mit Gebührenbescheid vom 01.07.2005 setzte der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von 8,– Euro fest.
Mit Schreiben vom 13.07.2005 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, aus dem die Pflicht des Rundfunkteilnehmers zur Entrichtung von Gebühren resultiere, sei ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Wenn Gebühren erhoben werden sollten, müsse Vertragspartner der Landesmedienanstalten der Rundfunkteilnehmer selbst sein. Darüber hinaus könne in seiner Person keine Gebührenpflicht entstehen, da er seine Rundfunkempfangsgeräte nur zum Empfang der Sendungen privater Anbieter von Rundfunk und Fernsehen nutze. Allein die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlicher Rundfunk- und Fernsehsendungen berechtige noch nicht zur Forderung von Gebühren.
Mit Bescheid vom 07.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Begründet wird diese Zurückweisung damit, dass gem. § 1 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages derjenige Rundfunkteilnehmer sei, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, wer also damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen könne. Es sei für die Rundfunkgebührenpflicht nicht von Bedeutung, ob ausschließlich private Radio- und Fernsehsender genutzt würden. Da der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum keine Zahlungen geleistet habe, sei der Gebührenbescheid zu Recht ergangen.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 06.10.2005 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass es zu einer wettbewerbsverzerrenden Ungleichheit führe, wenn er Rundfunkgebühren zahlen müsse, obwohl er lediglich das Angebot der privaten Rundfunk- und Fernsehanbieter nutze, die nicht an den Gebühren beteiligt werden. Das Landesgesetz, das den Rundfunkgebührenstaatsvertrag im Landesrecht umsetze, sei einseitig von den Landesmedienanstalten erlassen worden und sei überholt, da es aus einer Zeit stamme, in der die öffentlich-rechtlichen Anstalten allein Rundfunksendungen ausstrahlten. Heute jedoch werde eine Vielzahl von Programmen von privaten Sendern bestritten, die an den Gebühren nicht beteiligt würden. Zudem stelle die Gebührenpflichtigkeit einen Verstoß gegen das Grundrecht dar, selbst zu entscheiden, welche Rundfunkdarbietungen genutzt werden. Auch das Grundrecht auf freien Zugang zu Informationsquellen von privatrechtlichen Unternehmen sei verletzt. Durch die einseitige Gestaltung der Änderungsverträge zu den Rundfunkstaatsverträgen würden der Wettbewerb und die freie Wahl an Rundfunkdarbietungen des Bürgers beschnitten. Es könne zudem nicht sein, dass er Rundfunkgebühren zahlen müsse, wenn er das Fernsehgerät lediglich zum Abspielen von Videokassetten oder DVD-Vorführungen privater und teilweise ausländischer Filmgesellschaften benutze. Außerdem habe er durch die Zahlung eines Entgelts an Kabel Deutschland den Empfang der von ihm gewünschten Radio- und Fernsehprogramme bereits bezahlt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gebührenbescheid vom 01.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Rundfunkgebührenpflicht beruhe auf dem vom Saarländischen Landtag als Landesgesetz erlassenen Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Gem. § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei der Kläger verpflichtet, die eingeforderten Gebühren zu bezahlen, da diese Verpflichtung bereits dann bestehe, wenn die Möglichkeit der Nutzung irgendwelcher Rundfunkprogramme bestehe. Auf die Art der genutzten Programme, deren Umfang oder die Tatsache, ob überhaupt eine Nutzung vorgenommen werde, komme es nicht an.
Die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit gebe nicht das Recht auf kostenlosen Empfang.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2005 hat der Kläger, mit Schriftsatz vom 08.11.2005 hat der Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlic...