Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen einen auf dem Gebäude der Beigeladenen befindlichen Kamin.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. …4 und …5, Flur 01, Gemarkung L., die westlich an die Parzelle des Klägers – Nr. …6 – angrenzt. Das Vorhabengrundstück liegt im Innenbereich des Ortsteils A-Stadt-L. und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Auf der Parzelle des Klägers befindet sich im vorderen Teil des Grundstücks ein Gebäude, das im Erdgeschoss als Apotheke und darüber zum Wohnen genutzt wird. An dieses Wohnhaus ist auf der Parzelle der Beigeladenen mit gleicher Dachhöhe ein Wohnhaus angebaut. An dessen Rückfront ist grenzständig zur Parzelle des Klägers ein früher als Waschhaus genutztes Gebäude angebaut. Auf dessen Dach befindet sich der streitgegenständliche Kamin sowie ein Balkon. Auf dem Grundstück des Klägers ist rückwärtig ebenfalls ein Anbau und ein Balkon vorhanden. Im Rahmen von Baumaßnahmen wurde der auf dem früheren Waschhaus befindliche Kamin teilweise beseitigt und nachfolgend neu aufgemauert und mit einem Edelstahlrohr versehen, dass den gemauerten Teil des Kamins um ca. 2 m überragt.
Mit Schreiben vom 26.06.2004 beantragte der Kläger die Überprüfung des auf der ehemaligen Waschküche befindlichen neuen Schornsteins. Der Beklagte forderte die Beigeladene mit Schreiben vom 08.07.2004 auf, darzulegen, wie der Kamin vor dessen Abbruch ausgesehen habe und bis wann er genutzt worden sei. Hierzu erwiderte die Beigeladene, dass es sich bei der Baumaßnahme am Kamin nicht um die Neuerrichtung gehandelt habe, sondern um die sach- und fachgerechte Sanierung eines Bestandskamins. Diese Sanierungsmaßnahme sei mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger in Art und Umfang abgestimmt worden und habe sich zwingend aus der Installierung einer Zentralheizungsanlage ergeben. In ca. 10 cm Abstand von der bestehenden Mauer zum Haus des Klägers habe sich ein gemauerter Kamin befunden, der ca. 3 Steine über die Mauer hinausgeragt habe. Hierauf sei ein Eternit-Kaminrohr mit einer Länge von ca. 1,50 bis 1,80 m aufgesetzt gewesen, das bis über die Gaube des Nachbarhauses hinaus geragt habe. Entsprechend den Empfehlungen des Bezirkschornsteinfegermeisters habe das vorhandene Eternit-Rohr durch ein wärmegedämmtes Edelstahlrohr außerhalb und innerhalb der Kaminsteine durch ein nicht wärmegedämmtes Edelstahlrohr ersetzt werden müssen. Nach Abriss des aufgesetzten Kaminrohrs habe sich herausgestellt, dass die alten Kaminsteine wegen ständiger Durchfeuchtung brüchig gewesen seien. Das bestehende marode Kaminmauerwerks sei daraufhin soweit abgerissen worden, bis die vorhandenen Kaminsteine in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen seien. Hierauf sei mit Allitkaminsteinen aufgebaut und der Edelstahlkamin installiert worden. Die Beigeladene übersandte außerdem die Kopie eines Schreibens des Bezirkschornsteinfegermeisters vom 09.09.2004, wonach der jetzige Kamin die gleiche Höhe wie der vorherige aufweise.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 27.10.2004 mit, dass der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Kamin abgelehnt werde. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, bei der Instandsetzung des streitgegenständlichen Kamins habe es sich um eine im Rahmen des Bestandsschutzes zulässige Maßnahme gehandelt. Der Kamin habe schon beim Kauf des Hauses durch den Kläger eine Höhe bis etwa zur Oberkante der Dachgaube seines Hauses gehabt. Die Frage der Abstandsfläche im Sinne des § 7 Landesbauordnung (LBO) werde durch die Sanierung des Kamin nicht neu aufgeworfen.
Der Bescheid wurde am 28.10.2004 zur Post gegeben und per Einschreiben an den Kläger übersandt.
Mit am 23.11.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der Waschküchenofen sei seit den sechziger Jahren als Allesbrenner genutzt worden, und der Kamin ohne Genehmigung mit Kaminsteinen aufgemauert und mit einem 1,20 m langen Endstück aus Eternit bis zur Höhe seiner Dachgaube aufgestockt worden. Nach heftigen jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen den Vorbesitzern sei der Kamin schließlich stillgelegt worden. Wenn wie in diesem Fall ein Waschküchenofen in eine moderne Gasfeuerstelle mit Edelstahl umgewandelt werde, bleibe naturgemäß vom Bestand nicht mehr viel übrig. Es handele sich um die Neuerric...