Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschleppen eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugs
Normenkette
StVO §§ 1, 12 Abs. 3 Nr. 8e, §§ 39, 42 Abs. 2, 4; Zeichen 314 mit Zusatzschild 1044-10; StVO § 45 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2; SPolG § 8 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 90
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von ihr verlangte Erstattung von Abschleppkosten sowie die im Zusammenhang damit erhobene Verwaltungsgebühr für die polizeiliche Amtshandlung.
Mit Bescheid vom 21.03.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 184,45 EUR sowie eine Gebühr für die Ausführung der Ersatzvornahme in Höhe von 60,-- EUR. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … sei am 25.02.2007 gegen 16.40 Uhr in A…-Stadt, R…Straße, auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt worden.
Behindertenparkplätze müssten nach geltender Rechtsprechung diesem Personenkreis ständig zur Verfügung stehen. Zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit sei ein Abschleppdienst angefordert worden, der das Fahrzeug abgeschleppt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.04.2007, das am 13.04.2007 bei der Beklagten einging, Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, die Ersatzvornahme sei nicht rechtmäßig gewesen. Das Fahrzeug habe nicht auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz gestanden. Vom Ordnungsamt der Landeshauptstadt A…-Stadt sei ein Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Dort werde ihr vorgeworfen, sie habe am 25.02.2007 um 16.40 Uhr in A…-Stadt, R…Straße, vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Das angesetzte Verwarnungsgeld in Höhe von 30,-- EUR habe sie bezahlt. Dort, wo sich an dieser Stelle die Bordsteinabsenkung befinde, sei aber kein Behindertenparkplatz. Sie habe mit ihrem Fahrzeug vor der abgesenkten Bordsteinkante auch keinen anderen behindert. Da sie vor der abgesenkten Bordsteinkante geparkt habe, könne sie nicht gleichzeitig auf dem Behindertenparkplatz gestanden haben. Die angeordnete Ersatzvornahme sei daher rechtswidrig. Des Weiteren sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Sie sei zeitnah bei ihrem Fahrzeug erschienen. Als sie gesehen habe, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wurde, sei sie dem Abschleppfahrzeug hinterher geeilt, habe es allerdings nicht einholen können. Sie hätte das Fahrzeug daher kurzfristig selbst wegfahren können. Darüber hinaus sei die Höhe des geltend gemachten Betrages von 184,45 EUR unverhältnismäßig. Das Fahrzeug sei lediglich von der R…Straße auf das Gelände der Firma R… verbracht worden. Dieses befinde sich ebenfalls in A…-Stadt. Sie habe versucht, sich durch lautes Rufen bemerkbar zu machen. Dem Fahrer des Abschleppfahrzeuges wäre es möglich gewesen, anzuhalten und so von einer Verbringung des Fahrzeuges auf den Werkhof der Firma R… abzusehen. Kosten in der geltend gemachten Höhe wären dann nicht angefallen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.07.2008 zugestellt wurde, hob das Ministerium für Inneres und Sport den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 insoweit auf, als die für die Widerspruchsführerin festgelegte Erstattungspflicht den Betrag von 232,55 EUR übersteigt. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe den PKW, Marke VW Variant, amtliches Kennzeichen … – … …, zugelassen auf Manfred A…, H… Berg 59, … B…, am Sonntag, den 25.02.2007, gegen 16.40 Uhr, verbotswidrig auf einem amtlich gekennzeichneten Behindertenparkplatz in der R…Straße in A…-Stadt geparkt. Das Fahrzeug habe dort ohne den erforderlichen Parkausweis für Behinderte auf einem allgemeinen Behindertenparkplatz (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 314 mit Zusatzschild 1044-10, § 39 StVO) in einer Einbahnstraße, in Fahrtrichtung S…Straße, unmittelbar vor einer Rechtskurve, in Höhe des Geschäftes “F…” gestanden. Bei der Abstellörtlichkeit handele es sich um eine Sonderparkfläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 StVO, die durch die Straßenverkehrsbehörde speziell als Parkfläche für Schwerbehinderte mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen und Blinde eingerichtet worden sei. Die Widerspruchsführerin habe damit gegen die Bestimmung des § 12 Abs. 3 Nr. 8e StVO verstoßen. Da in jedem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG liege, seien die Beamten insoweit zum Einschreiten berechtigt gewesen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen, weil durch das Fahrzeug für parkberechtigte Schwerbe...