Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage, ob das Parken in einer Zone, die erst durch das nachträglich Aufstellen eines Parkverbotsschildes zum Halteverbot wird, einen Rechtsverstoß begründet. Rechtsmäßigkeit eines Kostenbescheides wegen Abschleppgebühren hierzu
Normenkette
StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 6a; SPolG §§ 5, 8 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 90; SaarlGebG § 9a; Saarländische Polizeikostenverordnung § 1 Nr. 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erstattungsbescheid, durch den sie zur Zahlung von Abschleppkosten und einer Verwaltungsgebühr in Anspruch genommen wird.
Am 26.06.2006, gegen 09:00 Uhr, war das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen in A-Stadt, in Höhe des Anwesens Nr. abgestellt. Zur Durchführung von Umzugsarbeiten war zu der Zeit durch ein mobiles Verkehrszeichen (Zeichen 283 der StVO) ein absolutes Haltverbot eingerichtet. Polizeibeamte der Beklagten ließen das Fahrzeug durch einen Abschleppdienst zwangsumsetzen. Das Abschleppunternehmen stellte hierfür einen Betrag in Höhe von 97,44 EUR in Rechnung, der aus dem Polizeihaushalt gezahlt wurde. In dem Formular „Abschleppmaßnahme aus polizeirechtlichen Gründen” ist festgehalten, das Haltverbot sei am 20.06.2006 an der Einsatzörtlichkeit eingerichtet worden. Das Fahrzeug der Klägerin sei später in der Haltverbotszone abgestellt worden.
Mit Schreiben vom 14.07.2006 wurde die Klägerin darüber informiert, dass ein Erstattungsbescheid beabsichtigt sei, und ihr Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben. Mit Schreiben vom 18.07.2006 teilte die Klägerin mit, sie habe ihren PKW am Samstag, den 24.06.2006 gegen 00:20 Uhr an der Örtlichkeit geparkt. Beim Abstellen des Fahrzeuges habe sie kein Haltverbotsschild oder einen sonstigen Hinweis gesehen, dass dort Parkverbot herrsche. Am Nachmittag des 26.06.2006 sei ein rotes Signalband gespannt gewesen, das in der Nacht zum Sonntag definitiv noch nicht angebracht gewesen sei. Sie sei sich ihrer Pflicht bewusst, beim Parken auf einem öffentlichen Parkplatz alle drei Tage nach ihrem Auto zu sehen. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen.
Mit Bescheid vom 24.07.2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung des an den Abschleppunternehmer gezahlten Betrages sowie einer Gebühr für die polizeiliche Amtshandlung in Höhe von 55,– EUR mit der Begründung auf, der Abschleppdienst sei zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit angefordert worden. Durch das im Haltverbot stehende Fahrzeug seien andere Personen bzw. Verkehrsteilnehmer behindert worden.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23.08.2006 mit Schreiben vom 21.08.2006 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei.
Im Zuge weiterer Ermittlungen gelangten u.a. Unterlagen der Umzugsfirma betreffend das Einrichten der Haltverbotszone am 20.06.2006 sowie die Schreiben der Klägerin im Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 18. und 31.07.2006 zu den Akten. In letzterem trug die Klägerin vor, am 25.06.2006 habe kein mobiles Haltverbot an der fraglichen Stelle gestanden. Zugleich äußerte sie, ein mobiles Haltverbot könne verstellt werden. Eine Nachfrage der Beklagten bei der Umzugsfirma ergab weiter, dass zwischen dem 20.06.2006 und dem 26.06.2006 von dieser keine Kontrolle mehr durchgeführt worden ist, ob am 24.06.2006 die Beschilderung noch so gestanden hat wie bei der Einrichtung. Weitere Ermittlungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ergaben, dass die Einrichtung der Haltverbotszone nach Aktenlage überprüft und genehmigt werde. Die Genehmigung werde unverzüglich zur Überprüfung vor Ort und Überwachung an den Verkehrsdienst des Polizeibezirks A-Stadt Stadt sowie an den Außendienst des Ordnungsamtes (Hilfspolizei) gefaxt. Eine Nachfrage bei der genannten Polizeidienststelle ergab, dass die betreffenden verkehrsrechtlichen Anordnungen unmittelbar nach dem Aufstellen und danach überwacht werden. Eine Dokumentation erfolge nur bei Beanstandungen. Eine solche liege im konkreten Fall der betreffenden Umzugsfirma nicht vor. An die konkrete Haltverbotszone könne man sich wegen der Vielzahl der verkehrsrechtlichen Anordnungen nicht mehr erinnern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wies das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die Klägerin habe beim Abstellen ihres Fahrzeugs gegen die Bestimmungen des §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO verstoßen. Da in jedem Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen gleichzeitig eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 SPolG liege...