Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises

 

Normenkette

AufenthG § 25 Abs. 5; StlÜbk Art. 28

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und einen Reiseausweis gemäß Art. 28 des Überkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 auszustellen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.09.1954 -StlÜbk-.

Der am 05.06.1980 in Al Hasakeh/Syrien geborene Kläger reiste nach seinen Angaben am 18.06.2002 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 15.11.1998 erstellten Auszugs aus dem Fremdenregister der Provinz Al Hasake sowie eines syrischen Führerscheins, ausgestellt am 13.03.2000 in Al Hasakeh. Im Asylverfahren trug er vor, dem Personenkreis der aus Syrien stammenden staatenlosen Kurden anzugehören und sich dort als im Ausländerregister registrierter Ausländer aufgehalten zu haben. Durch Urteil vom 04.12.2003 -2 K 23/03.A- wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.03.2003 erhobene Klage ab, soweit sie auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG gerichtet war, und hob die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Androhung der Abschiebung des Klägers nach Syrien auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger staatenloser Kurde aus Syrien und Syrien nicht mehr das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes sei.

Der seitdem geduldete Kläger beantragte mit Schreiben vom 02.03.2004 unter Hinweis auf dieses Urteil die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises gemäß Art. 28 StlÜbk.

Mit Schreiben vom 09.03.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgelegten Dokumente nicht geeignet seien, die behauptete Staatenlosigkeit nachzuweisen, da sich aus ihnen nur ergebe, dass er sich in Syrien als dort registrierter Ausländer aufgehalten habe. Indes stehe nicht fest, ob er nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitze.

Mit Schreiben vom 08.04.2005 beantragte der Kläger nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.

Mit weiterem Schreiben vom 06.05.2005 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er zu der Gruppe von staatenlosen Kurden in Syrien gehöre, die über rot-orangene Ausweiskarten verfügten und demnach anlässlich der in Syrien 1962 durchgeführten Volkszählung ausgebürgert worden seien.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2006 vergeblich an die Bescheidung seiner Anträge erinnerte, erhob er am 08.09.2006 Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 13.09.2006 forderte der Beklagte den Kläger auf,

  • einen vollständigen und nachvollziehbaren Lebenslauf (einschließlich schulischer und beruflicher Laufbahn) unter Angabe der jeweiligen Aufenthaltsorte und namentlicher Benennung der Schulen und Betriebe (einschließlich Schulzeugnisse, Diplome etc) vorzulegen,
  • lückenlos die familiäre Herkunft unter Angabe der Namen und Wohnorte von Vätern und Müttern sowie Großeltern darzulegen (Stammbaum),
  • Name, Anschrift, Status und Staatangehörigkeit von ggfs in Deutschland lebenden Angehörigen mitzuteilen,
  • vorstehende Angaben insbesondere durch amtlich beglaubigte Urkunden (etwa Geburts- und Heiratsurkunden, Auszüge aus Familien-, Ausländerregistern etc.) oder sonstige Dokumente zu belegen bzw. substantiiert darzutun, warum derartige Unterlagen nicht vorgelegt werden können,
  • die Personenstandsunterlagen der syrischen Behörden, mit denen er sich vor seinem Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber den dortigen Behörden legitimiert habe, vorzulegen.

Zur Vereinfachung war ein Fragebogen zu Familienverhältnissen beigefügt.

Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass der im Asylverfahren vorgelegte Ausweis über seine Registrierung im Fremdenregister des Bezirks Hassake eindeutig beweise, dass er nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitze. Da das Verwaltungsgericht im Asylurteil den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Androhung der Abschiebung nach Syrien aufgehoben habe, sei ihm, der vor seiner Ausreise nach Deutschland in Syrien gelebt habe, nicht klar, in welches andere Land er sich begeben könne. Er habe in keiner Weise Mitwirkungshandlungen im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG verweigert oder unterlassen. Solche Mitwirkungshandlungen habe der Beklagte vor Klageerhebung von ihm auch ...

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