Entscheidungsstichwort (Thema)
Adoption auf der Basis des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Normenkette
Adoptionsvermittlungsgesetz § 2a Abs. 3 Nr. 1; Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes § 14 Abs. 3; Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes § 14 Abs. 4; Adoptionsvermittlungsgesetz § 7 Abs. 1; EGBGB Art. 22 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; TZGB Art. 305, 319
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1947 bzw. 1946 geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige und leben bereits seit vielen Jahren in Deutschland. Sie sind die Großeltern des A., geboren am 24.10.1993 in Gediz (Türkei), welcher bei seinen leiblichen Eltern in der Türkei wohnt. Nach dem Urteilsspruch eines türkischen Gerichts haben sie ihren Enkel adoptiert. Da ihnen im Rahmen eines Verfahrens beim Amtsgericht Saarbrücken – Vormundschaftsgericht – erklärt wurde, dass die Entscheidung des türkischen Gerichts aller Voraussicht nach in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei, möchten sie entsprechend ihrem an den Beklagten gerichteten Antrag nachträglich eine Adoption auf der Basis des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption durchführen. Der Beklagte lehnt dies ab.
Die Kläger hatten am 19.7.2002 in der Türkei ein Verfahren zur Adoption ihres Enkels eingeleitet. Daraufhin sprach das Amtsgericht Gediz mit rechtskräftigem Urteil vom 22.7.2002, Esas 2002/231 Karar 2002/159, die gewünschte Adoption aus. In der Begründung zu der Entscheidung heißt es im Wesentlichen, dass die Kläger die Großeltern des Kindes seien und dieses seit anderthalb Jahren betreuen und großziehen würden. Sie kämen für alle Kosten des Kindes (einschließlich Schulkosten) auf. Die leiblichen Eltern des Kindes seien aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht im Stande, für das Kind zu sorgen. Sie wollten die Zukunft des Kindes sicherstellen und seien mit der Adoption einverstanden.
Den wenig später vom Kläger zu 1 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an seinen Enkel in Form eines Visums zur Familienzusammenführung lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Izmir/Türkei ab, weil die notwendige Zustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde nicht erteilt worden ist. Zur Begründung hieß es, dass das Sorgerecht lediglich aus wirtschaftlichen Gründen auf den Großvater übertragen worden sei.
Im Juli 2003 beantragten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht Saarbrücken – Vormundschaftsgericht – sinngemäß, die mit Urteil des Amtsgerichts Gediz ausgesprochene Adoption anzuerkennen bzw. für wirksam zu erklären. Im Rahmen dieses Verfahrens (Az.: 10-XVI-E-35-03) holte das Amtsgericht Saarbrücken die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes – Bundeszentralstelle für Auslandsadoption – vom 16.10.2003 ein, in welcher die Anerkennungsfähigkeit der in der Türkei erfolgten Adoption verneint wurde. In der Stellungnahme heißt es im Wesentlichen, die Adoption widerspreche bereits türkischem Recht und lasse insbesondere nicht erkennen, dass eine sachlich fundierte und umfassende Eignungsprüfung der Kläger als Adoptiveltern stattgefunden habe. Ein diesbezüglicher Verstoß gegen das Adoptionsrecht der Republik Türkei begründe auch eine Verletzung des deutschen ordre public; danach setze eine Kindeswohl-Prüfung im Herkunftsstaat grundsätzlich voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine inländische Fachstelle geleistet werden könne. Fehle es an einer derartigen fachlichen Überprüfung, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Aufklärung bedürften. Dies gelte vorliegend auch mit Blick darauf, dass die Umstände darauf hindeuten würden, dass die im Ausland vorgenommene Adoption lediglich dem Zweck dienen solle, dem Kind die Aufenthaltsberechtigung im Inland zu verschaffen. Abschließend empfahl die Bundeszentralstelle, bei der gegebenen Sachlage nachträglich einen Sozialbericht über die Eignung der Kläger einzuholen. Dies sei im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht zwar nicht vorgesehen; sollte sich aber ergeben, dass die Adoption aufgrund nachträglicher Prüfung dem Wohl des Kindes entspreche, könne daraus geschlossen werden, dass sich auch die ausländ...