Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post AG
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich gehört die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens bei der neuen Behörde nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, so dass im Rahmen der Versetzungsverfügung regelmäßig nicht zu prüfen ist, welches konkret funktionelle Amt dem Versetzten bei der Zielbehörde übertragen wird. Allerdings ist eine Versetzung rechtswidrig, wenn bei der neuen Dienststelle absehbar überhaupt kein zulässig übertragbarer Dienstposten zur Verfügung steht, die Versetzung also absehbar zu keiner Übertragung amtsangemessener Aufgaben, vielmehr bis auf Weiteres ganz oder im Wesentlichen zur Nichtbeschäftigung führen wird.
Normenkette
VwVfG § 28; BBG § 26; PostPersRG §§ 28-29; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit (Postamtmann, Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten und war zuletzt bei der Service-Niederlassung Personalentwicklung (SNL PE) der Deutschen Post AG am Dienstort B-Stadt beschäftigt. Im Rahmen organisatorischer Veränderungen zum 01.08.2007 wurde (u. a.) diese Niederlassung in Service-Niederlassung Human Resources Deutschland (SNL HR Deutschland) umbenannt und es wurden Aufgaben aus der SNL HR Deutschland herausverlagert bzw. neue in diese hineinverlagert. Insbesondere wurden die unternehmensspezifischen Trainingsaufgaben BRIEF/PAKET zusammen mit den dazugehörigen anteiligen Supportfunktionen in den Unternehmensbereich BRIEF verlagert.
Mit Bescheid vom 17.08.2007 wurde der Kläger, der im letztgenannten Bereich beschäftigt war, nach seiner Anhörung sowie einer Beteiligung der Betriebsräte der SNL HR Deutschland und der NL BRIEF B-Stadt mit Wirkung zum 20.08.2007 aus dienstlichen Gründen mit seinem “personenbezogenen Aushilfsposten” von der SNL HR Deutschland zur NL BRIEF B-Stadt mit Dienstort B-Stadt versetzt. Des Weiteren war in dem Bescheid ausgeführt, dass der Kläger bis zu einer dauerhaften Unterbringung auf einem Regelarbeitsposten vorübergehend personenbezogen auf einem Aushilfsposten im Rahmen des flexiblen Personaleinsatzes zunächst in der Abteilung BRIEF mit Sonderaufgaben angemessen eingesetzt werde. Der konkrete Sonderauftrag werde dem Kläger bei Dienstantritt mitgeteilt.
Anschließend wurde dem Kläger bei der NL BRIEF B-Stadt die unbefristete Sonderaufgabe “IBIS-Prüfungen und Bemessungen beim ZSPL C-Stadt” übertragen. Seit dem 24.06.2008 ist der Kläger in D-Stadt beschäftigt, wo er weiterhin die vorgenannte, ihm übertragene Sonderaufgabe verrichtet.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2007 legte der Kläger gegen die Versetzungsverfügung vom 17.08.2007 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 zurückgewiesen wurde.
Am 29.02.2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Versetzung zur NL BRIEF begehrt.
Er macht geltend, dass kein dienstliches Bedürfnis i. S. d. § 26 BBG für eine Versetzung bestanden habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er mit seinem “personenbezogenen Aushilfsposten”, d. h. also von einem Personalüberhang in einen anderen Personalüberhang versetzt worden sei. Weder in der abgebenden noch in der aufnehmenden Niederlassung habe ein dem Personalüberhang entsprechender Bedarf an Regelarbeitskräften bestanden. Auch habe im Hinblick auf die Aufhebung des Briefmonopols und des deshalb absehbaren weiteren Abbaus von Arbeitsposten im Unternehmensbereich BRIEF kein Bedürfnis für eine Versetzung zur NL BRIEF bestanden. Dies werde nicht zuletzt dadurch belegt, dass ihm nach seiner Versetzung beim ZSPL C-Stadt ein Aufgabenbereich übertragen worden sei, den zuvor ein Postamtmann des einfachen Dienstes verrichtet habe. Ein weiterer Kollege, der zur Zeit vergleichbare Aufgaben wahrnehme, gehöre der Besoldungsgruppe A 8 an. Dies lasse darauf schließen, dass die ihm übertragenen Tätigkeiten nicht amtsangemessen seien. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger unter anderem auf die sog. “Vivento-Entscheidung” des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2006 – 2 C 26.05 –. Seit dem 01.10.2002 würden ihm ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechendes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt vorenthalten. Ein Einsatz bei der NL BRIEF auf einem Aushilfsposten mit Sonderaufgaben werde seinem diesbezüglichen Anspruch nicht gerecht. Des Weiteren werde ihm durch die Zuordnung zum Personalüberhang jegliche Möglichkeit einer beruflichen Fortentwicklung oder Beförderung genommen.
Im Übrigen sei die Entscheidung der Beklagten, ohne ersichtliche Einzel...