Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Versetzung eines Postbeamten in den Ruhestand. Wegfall des bisherigen (Schon)Dienstpostens aufgrund einer Organisationsentscheidung des Dienstherrn. zur Fähigkeit eines Beamten, die allgemeinen Dienstpflichten seines statusrechtlichen Amtes dauerhaft ausüben zu können
Normenkette
BBG § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 42a; SGB IX § 95 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Er stand bis zum 30.10.2006 im Dienst der beklagten Deutschen Post AG, zuletzt als Postbetriebsassistent. Ursprünglich war er im Fahrdienst der Beklagten tätig. Aufgrund von attestierten Beschwerden im Wirbelsäulenbereich konnte er seine früheren Tätigkeiten ab dem Jahr 1992 nicht mehr ausüben und wurde als Lagerarbeiter bzw. in der Hausverwaltung und Absendestelle eingesetzt. Seit 01.01.2000 nahm er eine Tätigkeit außerhalb des Regelbedarfs im Bereich der Filialen wahr. Zum 01.01.2006 wurde er nach Aufteilung des Filialnetzes und Auflösung seiner bisherigen Beschäftigungsniederlassung schließlich zur Niederlassung BRIEF S. versetzt. Er befand sich dort im Personalüberhang und wurde zunächst bis März 2006 mit abschließenden Tätigkeiten für seine bisherige Beschäftigungsniederlassung beauftragt. Danach sollte er in der Brief- und Verbundzustellung eingesetzt werden.
Dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 30 vom Hundert zuerkannt und er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Zur Feststellung, ob er für Tätigkeiten im Bereich der Brief- und Verbundzustellung eingesetzt werden kann, wurde er am 20.02.2006 der Postbetriebsärztin vorgestellt. In ihrem Gutachten vom 13.03.2006 kam die Postbetriebsärztin zu dem Ergebnis, dass für die beabsichtigte Tätigkeit als Zusteller gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden.
Nach einer weiteren postbetriebsärztlichen Untersuchung am 05.05.2006 sollte der Kläger entsprechend der Empfehlung der Postbetriebsärztin einen Arbeitsversuch in der Briefzustellung unternehmen. Ein solcher Arbeitsversuch wurde nicht durchgeführt, da der Kläger sich hierzu nicht in der Lage fühlte.
Daraufhin veranlasste die Beklagte eine Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers, welche am 05.07.2006 durchgeführt wurde. In ihrem Gutachten führte die Betriebsärztin aus, dass eine Einsatzmöglichkeit nur noch für leichte Tätigkeiten in Tagesschicht und in geschlossenen, temperierten Räumen bestehe. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges tiefes Beugen und weites Vorneigen, einseitige Körperhaltung, lange Laufleistung über 1000 m, häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen, Fahrtätigkeit der Klasse C, Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr, Anlagensteuerung, taktgebundenes Arbeiten, Reisetätigkeit und Zeitdruck seien auszuschließen. Als Diagnose wurden degenerative Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen mit schmerzhafter Funktionseinschränkung genannt. Der Kläger leide seit längerem unter Beschwerden seitens des Bewegungsapparates mit zunehmenden Funktionseinschränkungen.
Die Beschäftigungsniederlassung des Klägers prüfte im Folgenden die Möglichkeit, den Kläger in anderen Niederlassungen / ZSPL einzusetzen. Auf entsprechende Anfragen wurde jeweils mitgeteilt, dass ein dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz in den jeweiligen Bereichen nicht vorhanden sei.
Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte den Kläger unter dem 10.08.2006 gestützt auf die betriebsärztlichen Stellungnahmen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen. Eine Beschäftigung des Klägers sei weder im bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. in einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn bzw. mit einer geringerwertigen Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe möglich. Auch eine Beschäftigung im Rahmen der Teildienstfähigkeit sei weder im bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. in einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch mit reduzierter Wochenarbeitszeit mit einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Mit Schreiben vom selben Tag, zugestellt am 11.08.2006, wurde dem Kläger die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angekündigt.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.08.2006. Die in diesem Schreiben angekündigte nähere Begründung wurde nicht nachgereicht.
Der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF S., dessen Mitwirkung der Kläger beantragt hatte, beschloss in seiner Sitzung vom 28.08.2006 zunächst, der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers nicht zuzustimmen, da dem Betriebsrat...