Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilungsmaßstab zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten. hier Bundesbahnobersekretär
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten ist auf das funktionelle Amt im abstrakten Sinn – hier Bundesbahnobersekretär – ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen.
2. Bei der Bestimmung des abstrakten Aufgabenkreises von Bundesbahnsekretären ist § 8 Abs. 3 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung in den Blick zu nehmen.
Normenkette
BBG §§ 42, 42a, 44 Abs. 1-2, § 47 Abs. 1; BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; ELV (Eisenbahn-Laufbahnverordnung) § 8 Abs. 3
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am D… geborene Kläger stand seit E… bis zum 30.06.2007 im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Zuletzt war er der Beigeladenen zur Dienstleistung zugewiesen und als Bergmeister und Rangierleiter/Rangierbegleiter beim Cargo Zentrum Hauptbahnhof F… eingesetzt. Er wurde zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach der Besoldungsgruppe A 7 besoldet.
Aufgrund des Auftrags der Beigeladenen vom 02.12.2005 erfolgte bei dem Kläger eine betriebsärztliche Untersuchung, bei der seine Tauglichkeit festgestellt werden sollte. In dem Gutachten vom 21.12.2005 kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit im Rangierdienst wegen eines schweren Bandscheibenschadens im Bereich der Halswirbelsäule dauerhaft nicht tauglich sei. Diese Einschätzung wurde durch eine weitere am 27.09.2006 erfolgte Untersuchung bestätigt. Aufgrund des Verschleißcharakters der gesundheitlichen Einschränkungen bestünden keine Aussichten, dass sich daran zukünftig etwas ändern werde. Es bestehe bei dem Kläger allerdings ein ausreichendes Restleistungsvermögen für Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeit und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg.
Die Beigeladene eröffnete sodann am 09.12.2005 ein Integrationsverfahren und prüfte im Folgenden die Möglichkeit, ob der Kläger aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen innerhalb des Personalmanagements C…-Stadt der Beigeladenen eingesetzt werden könne. Auf entsprechende Anfragen wurde jeweils mitgeteilt, dass ein dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechender Arbeitsplatz in den jeweiligen Bereichen nicht verfügbar sei. Eine Einsatzmöglichkeit in den Servicestellen (Lok- und Güterwagenwerkstatt) der Standorte C…-Stadt, Kornwestheim, F… oder Offenburg bestehe nicht, weil die dort vorhandenen Arbeitsplätze sowie die dort vorherrschenden Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe nicht leidensgerecht auf die eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers umgestaltet werden könnten; leichte Tätigkeiten wie z.B. Botendienste, Hausmeistertätigkeiten und ähnliches könnten wegen der Nichtverfügbarkeit dem Kläger nicht angeboten werden; auch im Verwaltungsbereich der Servicestellen gebe es keine vakanten Positionen (vgl. E-Mail vom 22.12.2005). Eine Weiterbeschäftigung des Klägers beim Cargo-Zentrum Stuttgart in den Bereichen Produktionsbüro, Materialausgabe, WUD, Rangierdienst und Auftragsabwicklung sei nicht möglich, da der Kläger entweder gesundheitlich ungeeignet sei oder aber keine freien Stellen zu besetzen seien bzw. bereits untaugliche Mitarbeiter aus dem Bereich Stuttgart über Bedarf beschäftigt würden (vgl. Schreiben vom 10.01.2006). Auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers beim Transportmanagement Südwest bestehe nicht, da keine vakanten Stellen zur Verfügung stünden und es aufgrund seines Restleistungsvermögens nicht möglich sei, einen dem Tauglichkeitsgutachten entsprechenden Arbeitsplatz zu schaffen.
Mit Scheiben vom 23.02.2006 teilte die Beigeladene dem Kläger mit, dass sie auf seine Dienstleistung verzichten würde bis ein Ergebnis des Integrationsverfahrens vorliege, da ihm trotz intensiver Bemühungen weder im Bereich des Cargo Zentrums F… noch im übrigen Zuständigkeitsbereich des Personalmanagements C…-Stadt ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden könne. Während dieser Zeit werde der Kläger als dienstunfähig gebucht.
Aus einem Schreiben vom 12.06.2006 geht hervor, dass auch im Produktionsbüro der Beigeladenen keine Möglichkeit eines leistungsbezogenen Arbeitsplatzes für den Kläger bestehe. Die Arbeitsplätze in der Materialausgabe und im Bereich der Auftragsabwicklung...