Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelfall der Unzulässigkeit einer Hinterhausbebauung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bebauung in zweiter Reihe ist unzulässig, wenn sie sich nach dem Merkmal der “Grundstücksfläche, die überbaut werden soll” nicht in die nähere Umgebung einfügt und die rückwärtige Ruhezone stört.

 

Normenkette

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 4 S. 2; LBO § 76 Sätze 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 15.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. … in der Gemarkung ….

Mit Antrag vom 11.08.2008 beantragte der Kläger einen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks in A…-Stadt, A…-Straße (Gemarkung …, Parzelle Nr. …). Die Zufahrt sollte über den vorderen Bereich des Vorhabengrundstücks erfolgen, auf dem sich bereits straßenseitig ein Einfamilienhaus sowie rückwärtig zwei Garagen befinden.

Unter dem 05.09.2008 erließ die Beklagte den Vorbescheid, wonach der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Hinterhofbebauung) auf dem Vorhabengrundstück unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zugestimmt werden könne. Das Vorhaben des Klägers entspreche nicht den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich insbesondere hinsichtlich des Standortes und damit hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es entgegen dieser Umgebungsbebauung in zweiter Reihe auf der rückwärtigen Grundstücksfläche errichtet werden solle. Außerdem lasse das Bauvorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlen, welche eine vergleichbare rückwärtige Bebauung nicht aufweise. Außerdem sei befürchten, dass aufgrund der davon ausgehenden Vorbildwirkung weitere ähnliche Vorhaben genehmigt werden müssten und somit einer weiteren ungeordneten baulichen Entwicklung Vorschub geleistet werden würde.

Gegen den am 11.09.2008 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 30.09.2008 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Vorhaben füge sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Der Widerspruch wurde mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 18.03.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, bei dem Vorhaben des Klägers handele es sich um eine sog. “Hinterlandbebauung”, da es von der maßgeblichen Erschließungsanlage aus betrachtet hinter einer schon vorhandenen Bebauung in einem Bereich liege, der baulich noch nicht in Anspruch genommen worden sei. Dieses Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein, da diese gekennzeichnet sei durch Wohngebäude, die auf den Grundstücken entlang des Teilabschnitts … bis … errichtet und ausschließlich zum Straßenrand hin orientiert seien. Die Umgebungsbebauung sei also durch eine einheitliche Straßenrandbebauung geprägt. Die Bebauung auf den Grundstücken ab der … ff. gehöre nicht zu der als prägend anzusehenden Umgebung, da die Freiflächen zwischen den Gebäuden … und … eine Zäsur bildeten. Auch eine Ausdehnung der näheren Umgebung auf die gegenüberliegende Westseite der … erscheine nicht angebracht. Den von der Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen überschreite die von dem Kläger geplante Bebauung in zweiter Reihe. Das geplante Vorhaben sei nicht zur Straße orientiert, sondern käme hinter dem Gebäude … in größerer Entfernung zur Straße zu liegen. Das Bauvorhaben füge sich demnach nach der zu überbauenden Grundstücksfläche, die u. a. bestimmt werde durch die Lage und Anordnung des Gebäudes zur Straße hin, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben verursache auch beachtliche Spannungen, da es im rückwärtigen Bereich des Grundstücks … Unruhe in Form einer negativen Vorbildwirkung stiften würde. Innerhalb der näheren Umgebung des Flurstücks … gebe es Freiräume, die durchaus für die Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche (in Gestalt weiterer Wohnhäuser in zweiter Reihe) zur Verfügung stünden. Durch das Vorhaben ginge nicht nur auf diesem Grundstück der rückwärtige Gartenbereich als Ruhezone und Gartenfläche verloren, sondern durch vergleichbare Bauvorhaben auch auf den im Wesentlichen gleich geschnittenen, zum Teil auch großflächigeren Nachbargrundstücken. Dies würde letztlich zur vollkommenen Aufgabe des Grünbereichs führen.

Der Bescheid wurde am 23.04.2009 zur Post gegeben und per Einschreiben an den Prozessb...

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