Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylrecht. Ausschluss der Einbürgerung. Einbürgerungsverfahren. Tätigkeit an einer Tamilischen Schule

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Ausschluss der Einbürgerung bei Vornahme von Unterstützungshandlungen für die LTTE im Bundesgebiet (Verteilen von Flugblättern bzgl. LTTE-gesteuerte Demonstrationen unter Angabe der eigenen Festnetztelefonnummer; Tätigkeit als Lehrer und Leiter an einer Tamilischen Schule – “Tamilaylayam”)

 

Normenkette

StAG §§ 8, 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 37 Abs. 2, § 40c

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, srilankischer Staatsangehöriger, begehrt seine Einbürgerung.

Er reiste 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb zunächst erfolglos ein Asylverfahren. In der Folge wurden ihm Duldungen erteilt, danach eine Aufenthaltsbefugnis aufgrund der damaligen Altfallregelung; ab 1997 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. In dem Einbürgerungsverfahren – der Einbürgerungsantrag datiert vom 02.07.2004 – fragte der Beklagte mehrfach bei dem Landesamt für Verfassungsschutz um Stellungnahme nach, die unter dem 26.10.2006 erging. Darin heißt es, der Kläger sei mit Bezügen zur “Liberation Tigers of Tamil Eelam” (LTTE) bekannt. Diese Organisation gehöre zu den im Verfassungschutzbericht des Bundesministeriums des Innern genannten sicherheitsgefährdenden Organisationen von Ausländern. Darüber hinaus sei die tamilische Separatistenorganisation LTTE am 29.05.2006 vom Rat der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft und auf die sog. “Terrorliste” gesetzt worden.

Diesen Sachverhalt teilte der Beklagte dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 08.11.2006 mit und wies darauf hin, in seinem Fall lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze. Nach einem Aktenvermerk vom 28.11.2006 hat der Kläger bei einer mündlichen Vorsprache bei dem Beklagten erklärt, zu der LTTE habe er keine Verbindungen; alle Vorwürfe in diese Richtung seien falsch.

Mit Schreiben vom 11.03.2008 wiederholte der Beklagte seine Anhörung und wies ergänzend darauf hin, der Kläger habe bei seiner persönlichen Vorsprache die Vorhaltungen zwar pauschal zurückgewiesen, der Bitte, diese Zurückweisung schriftlich und unter Angabe einer entsprechenden Begründung abzufassen, sei er allerdings nicht nachgekommen. Es werde deshalb empfohlen, den Antrag zurückzunehmen.

Mit Bescheid vom 26.05.2008, dem Kläger am 28.05.2008 zugestellt, lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Ausländer sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des StAG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes auf Antrag u. a. dann einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und erkläre, dass er keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die nach Ziffer 1a gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien oder nach Ziffer 1c durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, oder glaubhaft mache, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt habe.

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 StAG sei die Einbürgerung jedoch dann ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass er Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet seien. Weiter verwies der Beklagte auf die durch die Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz gewonnenen Erkenntnisse, zu denen der Kläger keine schriftliche Erklärung abgegeben habe. Die entsprechenden Vorhaltungen seien daher von ihm in keinem Punkt entkräftet worden. Diese Tatsachen und sein Verhalten genügten für die Annahme des Vorliegens von tatsächlichen Anhaltspunkten gemäß § 11 StAG.

Hiergegen richtet sich die am 20.06.2008 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung hat der Kläger zunächst vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum die mündlich vorgenommene Zurückweisung der Vorhaltungen nicht ausreichend sei. Er erkläre nochmals, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge und insbesondere keine Verbindungen zur “Liberation Tigers of Tamil Eelam” (LTTE) habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2...

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