Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung der Fahrerlaubnis. Anordnung eines Aufbauseminars. Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Fehlen eines Hinweises gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 3 StVG (verkehrspsychologische Beratung) begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 StVG und stellt auch nicht der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entgegen.

 

Normenkette

SVwVfG § 18 Abs. 1; SVwVG § 19 Abs. 1, §§ 22-23; SVwVfG § 35; StVG § 3 Abs. 1, 2 S. 3, §§ 4, 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-3; IntKfzVO § 11 Abs. 2; GebOStr § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1; FeV §§ 7, 47 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen drei fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen der Beklagten, nämlich die Anordnung eines Aufbauseminars, die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Gebühren für die Einziehung des Führerscheins.

Dem Kläger wurde am 19.10.1994 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M erteilt.

Unter dem 03.04.2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen seiner Meldepflicht der Beklagten mit, dass der Kläger aufgrund mehrerer Verkehrsverstöße 15 Punkte (unverbindliche Wertung) im Verkehrszentralregister erreicht habe. Daraufhin verwarnte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 05.08.2003 und wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der Folge einer Punktereduzierung hin.

Unter dem 29.10.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, dass der Kläger nunmehr wegen zusätzlicher Verkehrsverstöße 21 Punkte (unverbindliche Wertung) im Verkehrszentralregister erreicht habe. Es handelte sich um folgende Eintragungen:

Tattag

Vergehen/Maßnahme/Ordnungswidrigkeiten

Punkte

Rechtskraft

26.09.2000

Kfz. oder Kfz.-Anhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet.

3

18.11.2000

10.10.2000

Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt.

3

06.02.2001

05.05.2001

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.

6

22.09.2001

05.06.2001

Kfz. oder Kfz.-Anhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet.

3

28.08.2001

02.05.2004

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.

6

13.10.2004

Daraufhin ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2004 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und forderte den Kläger auf, die Teilnahmebescheinigung bis zum 10.03.2005 vorzulegen. Sie wies darauf hin, dass kraft Gesetzes seine Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Da behördlicherseits außer einer Verwarnung bislang keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, werde sein Punktestand auf 17 reduziert. Der Bescheid enthielt weiter den Hinweis, dass die Fahrerlaubnis sofort entzogen werde, wenn der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Im Weiteren wurden in dem Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,60 EUR und Auslagen von 6,18 EUR festgesetzt.

Gegen diesen am 18.11.2004 zugestellten Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 13.12.2004 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist entzog die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis des Klägers und forderte diesen auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzuliefern. Zugleich wies sie darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Ablieferung der zentrale Ermittlungsdienst mit der Einziehung beauftragt werde und dann weitere Gebühren anfielen. Weiter setzte sie eine Gebühr von 100.– EUR fest und forderte den Kläger auf, diese sowie Kosten in Höhe von 5,62 EUR und 2,09 EUR, zusammen 107,71 EUR, innerhalb von acht Tagen zu zahlen. Zur Begründung der Entziehung führte die B...

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