Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Baugenehmigung für die Gebäudeerweiterung in einem baufreien Vorgartenbereich
Leitsatz (amtlich)
Im unbeplanten Innenbereich ist der Anbau eines Gerätehauses an eine bestehende Garage nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, wenn dieser in einen Bereich erfolgen soll, der in der gesamten näheren Umgebung unbebaut ist.
Normenkette
BauGB §§ 30, 33, 34 Abs. 1, §§ 35-36; LBO § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1, §§ 61-64; LBO 2004 § 73; LBO § 77; BauNVO § 23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Gerätehauses an eine bestehende Garage.
Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks in der A…-Straße in der Gemeinde A…-Stadt, Ortsteil und Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das 6,2 Ar große Eckgrundstück ist mit einem von der … Straße aus gesehen linksseitig grenzständigen Wohnhaus bebaut, das mit dem Wohnhaus … ein Doppelhaus bildet. Rechtsseitig des Wohnhauses steht mit einem Abstand von etwa 2 m zum Wohnhaus in Richtung auf die … Straße eine 3,88 m breite und 6,74 m tiefe Garage. Die Garage hält einen Abstand von 4,29 m zur … Straße ein.
Am 07.02.2008 ging beim Beklagten der Bauantrag des Klägers ein, mit dem er die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Gerätehauses an die bestehende Garage begehrte. Der Anbau soll in einer Breite von 2,65 m im Richtung auf die …-Straße erfolgen und 5,65 m tief werden. Der Abstand des Gerätehauses zur … Straße beträgt ausweislich der vorgelegten Pläne dann noch 1,64 m.
Mit Bescheid vom 21.02.2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab: Das Grundstück, auf dem der Anbau errichtet werden solle, liege innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde A…-Stadt, Gemarkung … Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens richte sich deshalb nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es müsse sich insbesondere nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der beabsichtigte Anbau werde sich in diesem Sinne nicht einfügen. In der … Straße sei die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite durchgängig etwa 4 bis 5 m von der Straße zurückgesetzt. Auf der Südseite halte sie einen Straßenabstand von mindestens 5 m ein. Das geplante Gerätehaus soll nur 1,64 m von der Straße entfernt beginnen, überschreite damit den von der vorhandenen Bebauung vorgegebenen Rahmen und sei geeignet, Unruhe in Form einer zu missbilligenden Vorbildwirkung zu erzeugen. Denn anschließend müssten vergleichbare Vorhaben auf den Nachbargrundstücken zugelassen werden, was die Bebauungsstruktur des Gebietes verändern würde.
Der … erhobene Widerspruch des Klägers gegen den … Bescheid vom 21.02.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2008 zurückgewiesen: Nach § 73 LBO 2004 sei dem Kläger die Baugenehmigung – vorliegend im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO – zu erteilen, wenn sein Vorhaben den öffentlich – rechtlichen Vorschriften entspreche, die in diesem Verfahren zu prüfen seien. Das Vorhaben des Klägers füge sich indes nicht entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Als nähere Umgebung sei der Bereich zu berücksichtigen, in dem sich die Ausführung des Vorhabens auswirken könne und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder beeinflusse; dabei sei auf das in der Umgebung Vorhandene abzustellen. Zu berücksichtigen sei deshalb die vorhandene Bebauung im Eckbereich …-Straße/… Straße. In der … Straße sei die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite durchgehend etwa 4 bis 5 m von der Straße zurückgesetzt. Einige Häuser hätten Hauseingänge mit Windfang, die ihrerseits etwa 1,50 m hervorragten. Auf der südlichen Straßenseite sei die vorhandene Bebauung durchgehend mindestens 5 m von der Straße zurückversetzt errichtet. Gleiches gelte für die zur … Straße hin orientierte Bebauung. Die vorhandene Bebauung in der … Straße sei – soweit sie noch dem Eckbereich zuzuordnen sei – 5 bis 10 m von der Straße entfernt. Das 5,65 m lange und 2,65 m breite Vorhaben des Klägers überschreite damit den vorgegebenen Rahmen. Die Überschreitung dieses Rahmens sei (nur dann) zulässig, wenn des Vorhaben keine bodenrechtlich beachtlichen und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen begründe oder die vorhandenen Spannungen nicht erhöhe, es somit die vorgegebene Situation nicht gleichsam in Bewegung bringe und keine Unruhe stifte, die potentiell ein Planungsbedürfnis ...