Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch des Dienstherrn. Sorgfaltspflichten des Beamten. Sorgfaltspflichtverletzung. Fahrzeugbetrieb bei Ölverlust. grobe Fahrlässigkeit. Geschwindigkeitsmessfahrzeug. Nutzfahrzeug. Schaden. Schadensberechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Betrieb eines Dienstfahrzeuges bei Ölverlust rechtfertigt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.
2. Der an einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug entstandene Schaden beurteilt sich nach dem funktionellen Gebrauchswert, da der Charakter als Nutzfahrzeug im Vordergrund steht.
Normenkette
SBG § 93 Abs. 1 S. 1
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006 wird insoweit aufgehoben, als die darin für den Kläger festgesetzte Erstattungspflicht einen Betrag von 2.828,19 Euro übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen eines von ihm an einem Dienstfahrzeug des Beklagten verursachten Sachschadens.
Der Kläger steht als Polizeihauptmeister im Dienste des Saarlandes und ist bei der Verkehrspolizeiinspektion B-Stadt-Dudweiler bedienstet. Am 28.02.2003 befuhr der Kläger mit einem als Geschwindigkeitsmessfahrzeug ausgebauten Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB – 3206 ein ehemaliges Tankstellengelände an der Bundesautobahn 623, um dieses auf seine Eignung zum Einrichten einer Geschwindigkeitskontrollstelle hin zu untersuchen. Dabei setzte das Dienstfahrzeug mit der Ölwanne auf einem von dem Kläger nicht bemerkten Betonsockel, aus dem Gewindebolzen herausragten, auf. Obwohl der Kläger bei der von ihm anschließend durchgeführten Kontrolle des Unterbodens des Dienstfahrzeuges feststellte, dass aus der Ölwanne Motoröl auslief, trat der Kläger die Rückfahrt zu seiner Dienststelle an. Nach einer Fahrstrecke von etwa 3 km blieb das Dienstfahrzeug infolge Motorschadens liegen.
Nach vorheriger Anhörung des Klägers nahm der Beklagte den Kläger auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 SBG mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 22.04.2005 auf Schadensersatz in Höhe von 2.877,20 Euro in Anspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, der an dem Dienstfahrzeug verursachte Motorschaden habe mit einem Kostenaufwand von 3.074,66 Euro durch die Fa. Peugeot Saartal GmbH behoben werden müssen. Abzüglich der Kosten für die Erneuerung der Kupplung in Höhe von 197,46 Euro, die anlässlich eines Motorwechsels üblicherweise anfielen und mit dem schädigenden Ereignis nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden, sei dem Dienstherr ein Schaden in Höhe von 2.877,20 Euro entstanden, der von dem Kläger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SBG zu ersetzen sei. Der Kläger habe die Pflicht zu einer sorgfältigen und pfleglichen Behandlung der ihm dienstlich anvertrauen Sachgüter grob fahrlässig verletzt. Dadurch, dass der Kläger den Motor des Dienstfahrzeuges in Gang gesetzt habe und weiter gefahren sei, obwohl ihm aufgefallen gewesen sei, dass die Ölwanne beschädigt gewesen und Öl ausgelaufen sei, habe er einfachste, äußerst nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und außer Acht gelassen, was jedem Fahrzeugführer hätte einleuchten müssen. Kapitale Motorschäden mit kostenintensiven Reparaturen seien Folge einer nicht ausreichenden Ölmenge. Die Erklärung dieser technischen Zusammenhänge sei Lehrinhalt seiner Fahrschulausbildung. Der Kläger hätte deshalb selbst beim Anlegen geringer Sorgfaltsmaßstäbe wissen müssen, dass bei dem festgestellten Ölverlust jeder Versuch, den Motor zu betreiben, hätte unterlassen werden sollen und ein Weiterfahren mit dem Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen kostenaufwendigen Motorschaden habe verursachen müssen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit ergänzendem Schreiben vom 24.06.2005 geltend machte, die in der Schadensersatzforderung enthaltenen Kosten für die Erneuerung von Glühkerzen in Höhe eines Gesamtbetrages von 42,25 Euro stünden nicht in Zusammenhang mit dem Motorschaden. Zudem habe der Zeitwert des Dienstfahrzeuges lediglich 1.500,– Euro betragen. In der Reparatur des Dienstfahrzeuges zu einem Betrag von 2.877,20 Euro liege daher ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Selbst von grob fahrlässigem Handeln ausgehend hätte von dem Fahrzeugwert noch der Restwert in Abzug gebracht werden müssen, so dass allenfalls Kosten für die Umrüstung der Geschwindigkeitsmessanlage schadensursächlich zu berücksichtigen gewesen wären, die auf etwa 500,– Euro geschätzt würden. Da ein Ersatzfahrzeug nicht beschafft worden sei, sei die Mehrwertsteuer ebenfalls nich...