Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen Mobbing. Postbetriebsassistent
Normenkette
BDG § 17; BBG § 79
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz wegen Mobbings.
Der am 25.01.1960 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30.04.2006 als Postbetriebsassistent im Dienste der beklagten Deutschen Post AG. Er war zuletzt als Briefzusteller beim Zustellstützpunkt C… in B-Stadt. tätig.
Mit Disziplinarverfügung vom 15.03.2004 verhängte der Leiter der Niederlassung BRIEF B-Stadt gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von sechs Monaten. Angelastet wurde dem Kläger, in fünf Fällen Postsendungen in unterschiedlichem Umfang eigenmächtig von der gebotenen taggleichen Zustellung zurückgestellt zu haben. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.05.2004 die Laufzeit der Kürzung der Dienstbezüge auf fünf Monate herabgesetzt. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2005 – 13 K 6/04.D – abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 01.12.2005 – 7 Q 2/05 – zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 11.06.2007 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen gesundheitlicher Schäden aufgrund jahrelangen Mobbings geltend und forderte diese auf, ihm Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 Euro zu gewähren. Zur Begründung führte er an, gegen ihn sei am 24.04.2003 ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs des eigenmächtigen Zurückstellens von Sendungen, mehrfachen Nichteinhaltens des Zustellbeginns, Hinauszögern des Zustellbeginns, der unerlaubten Benutzung eines Dienst-Kfz sowie des vorsätzlichen Fernbleibens von zwei Dienstgesprächen eingeleitet worden. Mit Ausnahme des Vorwurfs des eigenmächtigen Zurückstellens von Sendungen seien im Rahmen des Disziplinarverfahrens sämtliche Vorwürfe fallengelassen worden. In einem mit ihm am 27.05.2004 in der Niederlassung B-Stadt geführten Personalgespräch seien ihm erbrachte Mehrleistungen vorgehalten und unterstellt worden, er habe sich die entstandenen Überzeiten in betrügerischer Absicht erschlichen. Die Vorwürfe habe er nur durch seine eigenen Aufzeichnungen widerlegen können. Ihm sei indirekt mitgeteilt worden, er sei zu langsam. Im Rahmen eines beim Zustellstützpunkt C… am 06.12.2004 durchgeführten Dienstunterrichts habe der Niederlassungsleiter geäußert, er sei ein lahmer Zusteller. Durch diese Äußerung, bei der bis auf wenige Ausnahmen alle Zusteller anwesend gewesen seien, habe er sich gekränkt und beleidigt gefühlt. Mit Schreiben vom 22.12.2004 sei ihm weiter vorgeworfen worden, am 16.09.2004 mit der Zustellung erst gegen 11.30 Uhr begonnen zu haben, obwohl alle Zusteller bis 10.00 Uhr abgerückt gewesen seien. Die Abgangszeiten seiner Kollegen lägen allerdings darin begründet, dass diese bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn anfangen würden zu arbeiten und die gesetzlichen Pausen überwiegend nicht einhielten. Im Zeitraum von Ende Oktober bis Anfang November 2005 sei von einer Mitarbeiterin die Anschuldigung erhoben worden, er würde die Pausenzeiten überziehen. Als sich eine weitere Kollegin geweigert habe, diese Behauptung zu bezeugen, sei von der Personalstelle der Niederlassung in B-Stadt Druck auf diese Mitarbeiterin ausgeübt worden, um die gewünschte Bestätigung zu erhalten. Als diese sich abermals geweigert habe, sei eine weitere Klärung des gegen ihn im Raum stehenden Betrugsvorwurfs nicht mehr erfolgt. In einem mit ihm am 29.06.2005 geführten Gespräch sei ihm vorgehalten worden, im Jahre 2004 an insgesamt 25 Tagen und ihm Jahre 2005 an insgesamt 31 Tagen erkrankt gewesen zu sein. Ferner sei ihm in einem in der Niederlassung B-Stadt am 09.12.2005 geführten Personalgespräch vorgeworfen worden, sich unentschuldigt am 26.11.2005 von seinem Arbeitsplatz entfernt zu haben. Ihm sei vorgehalten worden, den Betriebsfrieden beim Zustellstützpunkt C… nachhaltig gestört zu haben. Er habe zudem zum Zustellstützpunkt D… versetzt werden sollen, ohne dass eine Stellungnahme zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen abgewartet worden sei. Aufgrund seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sei es zu einer Versetzung allerdings nicht mehr gekommen. Gegen die Ruhestandsversetzung habe er aufgrund seiner psychischen Erkrankung, die in der durch seinen Ar...