Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung als Asylberechtigte
Normenkette
AufenthG § 60 Abs. 1-7; AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 77 Abs. 1, §§ 26a, 31 Abs. 3 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die 27 bzw. 22 Jahre alten Kläger begehren die Anerkennung als Asylberechtigte, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, reisten ihren Angaben zufolge am 30.12.2002 von Istanbul aus auf dem Luftwege ins Bundesgebiet ein und beantragten am 13.01.2003 Asyl. Beim Bundesamt erklärte der Kläger zu 1. am 13.01.2003, er spreche Arabisch und Kurdisch, sei Kurde, gehöre aber zu keinem bestimmten Stamm. In Syrien habe er einen Reisepass, einen Personalausweis, ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, einen Militärausweis und eine Gewerbegenehmigung besessen. Diese Papiere habe er bei seiner illegalen Ausreise zurück gelassen, er werde sie aber innerhalb der nächsten vier Wochen nachreichen. Als er mit einem gefälschten Reisepass von der Türkei nach Deutschland geflogen sei, sei im Pass auch ein Visum gewesen. Bis zu seiner Ausreise aus Syrien habe er sich in Afrin, Stadtteil T. R., K.-Straße aufgehalten. Gewohnt habe er dort über seinem Juweliergeschäft. Seit dem 31.10.2002 sei er verheiratet, Kinder hätten sie noch keine. Nach dem Abschluss der Grundschule habe er im Juweliergeschäft gearbeitet, das ihm und seinem Vater gehört habe. Dort hätten er, sein Schwiegervater und ein Bruder gearbeitet. Sein Vater und ein weiterer Bruder hätten weiterhin ein Haushaltswarengeschäft betrieben. In der letzten Woche vor der Ausreise habe er nicht mehr gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er ab dem 01.03.1998 zweieinhalb Jahre lang abgeleistet. Am 08.11.2002 – das anfängliche genannte Datum 08.10.2002 hat er später nach Vorhalt berichtigt –, einem Samstag, sei er in Aleppo gewesen, um dort Schmuck und auch Waren für das andere Geschäft einzukaufen. Dort sei er von seinem Bruder, der zusammen mit seinem Vater das andere Geschäft betreibe, auf seinem Handy angerufen worden. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass ihr Haus durchsucht und sein Vater verhaftet worden seien und die Sicherheitskräfte ihn suchten. Er solle nicht nach Hause kommen. Sein Bruder habe bereits einen Rechtsanwalt beauftragt, um die Sache zu klären. Daraufhin sei er noch am selben Tage mit dem Taxi in das Dorf Midan Akbas gefahren um dort zunächst abzuwarten. Sein Bruder habe ihn dort angerufen und ihm gesagt, dass zwei Schmuckgroßhändler aus Aleppo verhaftet worden seien. Diese beiden seien Lieferanten von ihnen und auf seiner Hochzeit gewesen. Er habe einmal das Auto von einem der Beiden benutzt. Die Schmuckhändler seien verdächtigt worden, mit Israel zusammen zu arbeiten. Weil er das Auto des Einen einmal benutzt und beide zu seiner Hochzeit eingeladen habe, hätten die Behörden vermutet, dass sie etwas damit zu tun hätten. Zu den beiden Verhafteten habe er an diesem Tage nicht gewollt. Der Rechtsanwalt habe bestätigt, dass er gesucht werde. Deshalb habe er sich nicht bei den Sicherheitskräften melden wollen und sei ausgereist. Als seine Ehefrau zu ihm gekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass der Geheimdienst bei ihnen zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Dabei hätten sie seine Ehefrau zusammengeschlagen. Das sei in der Woche gewesen, in der er nicht zu Hause gewesen sei. Da seien sie jeden Tag gekommen. Eine Woche lang sei er bei Verwandten in dem an der türkischen Grenze gelegenen Dorf Midan Akbas geblieben, dann sei seine Ehefrau auch dorthin gekommen. Am Freitag, dem 15.11.2002 hätten sie die Grenze zur Türkei mit der Hilfe eines Schleppers zu Fuß illegal überschritten. In der Türkei seien sie sechs Wochen in dem Dorf Eslahe geblieben. Am 28.12.2002 seien sie mit dem Bus in Richtung Istanbul gefahren und dort am 29.12.2002 angekommen. Am 30.12.2002 seien sie von Istanbul nach Deutschland geflogen. Er wisse weder den Namen der Fluggesellschaft noch des Zielortes. Etwas sei auf Englisch geschrieben gewesen, das habe er aber nicht lesen können. Der türkische Schleuser namens Ab., der sie über die syrisch-türkische Grenze gebracht habe sei mit ihnen geflogen. Der habe auch die Flugunterlagen behalten. Abgeflogen seien sie um 12.40 Uhr, gelandet um 15.10 Uhr. Er glaube, für ihn sei ein türkischer Pass benutzt worden; darauf sei so ein halbrundes Zeichen gewesen. In dem Pass sei sein Bild gewesen. Auf welchen Namen der Pass ausgestellt worden sei, wisse ...