Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an ein Einkaufszentrum in einer kleinen Gemeinde
Leitsatz (amtlich)
Eine Agglomeration von sechs Einzelhandelsgeschäften mit einer Gesamtverkaufsfläche von 2.613,92 qm können ein Einkaufszentrum darstellen.
Normenkette
VwGO § 65; BauGB § 10 Abs. 1, 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36; BauNVO §§ 6, 8 Abs. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 1; LBO 2004 § 2 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; LBO § 47; LBO 2004 §§ 61-62; LBO §§ 63, 65 Abs. 1; LBO 2004 § 73 Abs. 1; LBO § 77
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 63.900,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in der Form, dass eine Teilfläche von 426 m2 des bestehenden Teppichmarktes in dem durch Bebauungsplan festgesetzten “Gewerbegebiet J…” der Gemeinde A…-Stadt für ein weiteres Einzelhandelsgeschäft (TEDI-Markt) genutzt werden kann.
Im Gewerbegebiet J… befinden sich südlich der P…. Straße, nördlich der H…-Straße und östlich der W…-Straße die Flurstücke 1 (38,09 Ar), 2 (61,90 Ar) und 3 (45,00 Ar). Auf den Flurstücken 1 und 2 steht ein “Einkaufsmarkt” auf, in dem sich ausweislich der Pläne zum Bauschein vom 22.11.2004 der Teppichmarkt A… (570 qm Verkaufsfläche), ein TAKKO-Geschäft (496 qm Verkaufsfläche), ein KIK-Markt (354 qm Verkaufsfläche) und eine KD-Drogerie (420 qm Verkaufsfläche) befinden. Auf den Flurstücken 2 und 3 steht ein weiteres Gebäude, in dem ein LIDL-Markt (795,75 qm Verkaufs- sowie 162,51 qm Lagerfläche) betrieben wird.
Mit Bauschein vom 02.08.1989 wurde dem Vater des Klägers die Genehmigung zum Neubau des zuvor als “Einkaufsmarkt” bezeichneten Gebäudes als “Gebäude besonderer Art und Nutzung (Lager und Verkauf für Teppiche und Tapeten)” nebst 63 Stellplätzen auf den Flurstücken 1 und 2 erteilt.
Die Baugenehmigung zum Neubau des Lebensmittelmarktes (mit 120 Stellplätzen) wurde dem Kläger mit Bauschein vom 26.07.1999 erteilt.
Mit Bauschein vom 25.03.2004 genehmigte der Beklagte dem Vater des Klägers den “Einbau eines Textil-Discountladens mit Nebenräumen” in den “Einkaufsmarkt”. Dabei wurden die Stellplätze 54 – 63 aus dem Bauschein vom 02.08.1989 dem KIK-Discount zugewiesen.
Das im Jahre 1989 als “Lager und Verkauf für Teppiche und Tapeten” zugelassene Gebäude erfuhr durch den Bauschein vom 22.11.2004 eine weitere Änderung, indem der “Einbau eines Ladenlokals für Textilien in vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze gemäß § 47 LBO sowie Neubau von 86 Stellplätzen” vom Beklagten genehmigt wurde. Auf dem genehmigten Plan ist eine Einteilung des bestehenden Gebäudes in die Bereiche Teppich A…, KIK, KD-Drogerie und TAKKO mit jeweils separaten Eingängen dargestellt. Von den bereits zuvor genehmigten 63 Stellplätzen sind die Nrn. 1-15 TAKKO, die Nrn. 16-28 KD-Drogerie, die Nrn. 29-51 A. durch farbige Darstellungen zugewiesen. Anstelle der im Bauschein vom 25.03.2004 KIK zugewiesenen Stellplätze 54-63 sind KIK nunmehr die Stellplätze 74-83 zugewiesen. Die übrigen Stellplätze (insgesamt 86) sind neutral dargestellt; sie befinden sich überwiegend östlich des Gebäudes.
Am 09.06.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die erste Änderung des Bebauungsplanes “Gewerbegebiet J…” gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, die im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde vom 23.06.2005 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht wurde. In der Begründung zu dieser 1. Änderung heißt es u.a.:
Vorbemerkungen
Der Gemeinderat … hat in seiner Sitzung am 22.08.2002 die 1. Änderung des seit 24.11.1983 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes … beschlossen.
Zielsetzung der Gemeinde
Allgemeines Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes … ist es, Flächen gemäß § 6 BauNVO für das produzierende Gewerbe freizuhalten und nach § 1 Abs. 5 BauNVO in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten auszuschließen. … Hierdurch sollen folgende städtebauliche Zielvorstellen erreicht werden:
Stärkung des Ortszentrums von S….
In den letzten Jahren wurden in S… große Kraftanstrengungen unternommen, um den alten Ortskern zu stärken. So wurden:
– die vorhandenen historischen Gebäude teilweise saniert und einer sinnvollen Nachfolgenutzung zugeführt,
– die vorhandenen Plätze attraktiv gestaltet und erfüllen nun multifunktionale Zwecke,
– die verkehrliche Situation durch die Anlage zweier Kreisverkehrsplätze deutlich verbessert.
In diesem Zusammenhang wurden u.a die Bebauungspläne “Kreisverkehrsplatz. …” (1999) und “B… Straße” aufgestellt. Weitere Planungsabsichten sind im Berei...