Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Schwerstbehinderten auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Normenkette
RGebStV § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 6; SGB XII § 41
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger lebt bei seinen Eltern und arbeitet tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Sein Vater ist als sein Vormund eingesetzt. Am 12.03.2007 suchte die Rundfunkgebührenbeauftragte des Beklagten die Wohnung des Klägers auf, in der sie dessen Eltern antraf. Der Vater wies auf seine Gehörlosigkeit hin und ersuchte die Beauftragte, langsam und deutlich zu sprechen, um ihre Worte anhand der Lippenbewegungen nachvollziehen zu können. In einem längeren Gespräch legte sie dar, dass der Kläger, wenn er Rundfunkgeräte in seinen Räumlichkeiten vorhielte, separat gebührenpflichtig sei.
Der Vater des Klägers unterzeichnete anschließend ein Anmeldeformular für die beiden Geräte, die im Zimmer des Klägers standen, mit dem Vermerk “unter Vorbehalt”. Am 14.03.2008 teilte er der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit, bei dem Fernseher handele es sich um ein Gerät, das ihm und seiner Frau gehöre. Sein Sohn sei schwerstbehindert und werde von der Familie gepflegt.
Kurz zuvor hatte der Kläger einen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung an die Kreisverwaltung gesandt, dort eingegangen am 12.03.2007, auf dem er angekreuzt hatte, Empfänger von Grundsicherung (Nr. 2 auf dem Formular) zu sein. In den Kästchen neben Nr. 7 und 8, hatte er angekreuzt, dass kein “RF-Vermerk” vorliege.
Mit Bescheid vom 06.04.2007 lehnte der Beklagte die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2007 Widerspruch, den er zum einen damit begründete, dass die Voraussetzungen einer Befreiung vorlägen, zum anderen damit, dass er gar keine Rundfunkgeräte vorhielte. Einen Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherung nach dem SGB XII für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 fügte er bei.
Daraufhin erließ der Beklagte am 14.05.2007 einen neuen Bescheid, der den Kläger von April bis Dezember 2007 von der Gebührenpflicht befreite. Gegen diese Befreiung legte der Kläger am 21.05.2007 ebenfalls Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, § 6 Abs. 5 RGebStV sehe vor, dass eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder GEZ eingegangen sei, beginne. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten.
Der Antrag des Klägers vom 12.03.2007 sei am selben Tage bei der zuständigen Sozialbehörde eingegangen. Der Beklagte habe dieses Datum als Eingangsdatum übernommen.
Entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 6 RGebStV seien Befreiungen nach der Gültigkeit des eingereichten Leistungsbescheides zu befristen. Der vorgelegte Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung als Nachweis über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV sei bis 31.12.2007 gültig gewesen. Eine Befreiung sei damit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum von 04.2007 bis 12.2007 zulässig gewesen.
Am 07.02.2008 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, in den angefochtenen Bescheiden habe der Beklagte dem Kläger lediglich eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 bewilligt. Dem könne nicht gefolgt werden.
Der Kläger sei seit Geburt schwerstbehindert und in einer Behindertenwerkstatt tätig. Aus dieser Tätigkeit könne er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht sicher stellen und beziehe daher bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII. Der neueste Folgebescheid des Amtes für Jugend und Soziales des Saarpfalz-Kreises vom 12.03.2007 sei bereits bei dem Beklagten eingereicht worden. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen sei der Kläger entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Ergänzend sei insoweit darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung von Rundfunkgeräten am 12.03.2007 nicht durch den Kläger selbst erfolgt, sondern von seinem Vater unter Vorbehalt unterzeichnet worden sei.
Der Vater selbst besitze einen Schwerbehindertenausweis, wonach er bereits seit 1998 einen Gesamtgrad der Behinderung von 100 erhalte sowie die Anerkennung der Merkzeichen “RF” und “aG”. Der Vater des Klägers sei gehörlos und Lippenleser.
Am 12...