Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (hier: verneint)
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 6 Abs. 6 RGebStV ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Gültigkeitsdauer des Bescheides nach § 6 Abs. 2 RGebStV (hier: Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) zu befristen. Das gilt auch bei dauerhafter Schwerbehinderung, wenn der schwerbehinderte Rundfunkteilnehmer nicht über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “RF” verfügt.
2. Von der Rundfunkgebührenpflicht kann nur befreit werden, wer selbst ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und damit als Rundfunkteilnehmer selbst dem Grunde nach gebührenpflichtig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der am … 1978 geborene Kläger, der bei seinen Eltern lebt und tagsüber in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn dauerhaft von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Grad der Behinderung des Klägers beträgt 70 vom Hundert. In seinem Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen G… eingetragen. Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Von April bis Dezember 2007 war der Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die vom Kläger gegen den entsprechenden Bewilligungsbescheid vom 14.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2008 erhobene Klage, mit der er die Verpflichtung des Beklagten beantragte, ihn “vollständig von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien”, wurde mit Urteil der Kammer vom 25.11.2008 – 3 K 616/08 – abgewiesen. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 09.02.2010 – 3 A 461/08 – zurück.
Im Verfahren betreffend seinen Folgeantrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 10.12.2007 legte der Kläger Bescheide der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 (Bescheid vom 23.05.2008) sowie für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 (Bescheid vom 03.03.2009) vor.
Mit Bescheid des Beklagten vom 23.04.2009 wurde der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.
Der vom Kläger – ohne Begründung – gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, nach § 6 Absatz 5 RGebStV beginne eine Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folge, in dem der Antrag bei der Landesrundfunkanstalt oder GEZ eingegangen sei. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht zulässig, auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorgelegen hätten. Der Antrag des Klägers vom 10.12.2007 sei am 13.12.2007 eingegangen. Eine Befreiung sei dementsprechend erst ab 01.01.2008 zulässig. Die zuvor mit Bescheid vom 14.05.2007 gewährte Befreiung sei bis Dezember 2007 erfolgt. Aufgrund der Weiterbefreiung ab 01.01.2008 sei eine durchgehende Befreiung gewährleistet. Gemäß § 6 Absatz 6 RGebStV seien Befreiungen entsprechend der Gültigkeit des eingereichten Sozialleistungsbescheides zu befristen. Der vom Kläger vorgelegte Arbeitslosengeld-II-Bescheid sei bis 31.12.2009 gültig. Eine Befreiung sei somit nur bis einschließlich Dezember 2009 zulässig.
Mit am 21.07.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, zu Unrecht habe der Beklagte ihm lediglich eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 bewilligt. Er, der Kläger, sei seit seiner Geburt schwerstbehindert und arbeite in einer Behindertenwerkstatt. Aus dieser Tätigkeit könne er seinen Lebensunterhalt nicht sicher stellen. Er beziehe daher bereits seit Jahren Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII. Aufgrund des Bezuges von Grundsicherungsleistungen sei er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung von Rundfunkgeräten am 12.03.2007 nicht durch ihn selbst erfolgt, sondern von seinem mittlerweile verstorbenen Vater unter Vorbehalt unterzeichnet worden sei. Dieser habe selbst einen Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag eines Grades der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen “RF” und “aG” gehabt. Sein Vater sei gehörlos und Lippenleser gewesen. Am 12.03.2007 sei seine Familie in seiner – des Klägers – Abwesenheit von einer Mitarbeiterin des Beklagten aufgesucht worden. Sein Vater h...