Entscheidungsstichwort (Thema)
Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Wohnsitzerfordernis
Leitsatz (amtlich)
Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von dieser im Inland Gebrauch zu machen, wenn aufgrund von unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates feststeht, dass das europarechtliche Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt ist.
Normenkette
StVG § 3; FeV § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 8, § 28 Abs. 4 Nrn. 2-3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der … geborene Kläger war ursprünglich Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle vom 07.01.2001 wurden bei ihm Betäubungsmittel (Amphetamin und Marihuana) aufgefunden. Der Kläger gab an, Gelegenheitskonsument zu sein. Ein Drogentest verlief positiv auf Cannabinoide. Ein daraufhin eingeholtes medizinisch-psychologisches Kraftfahreignungsgutachten kam zu dem Ergebnis, der Kläger erweise sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zur Vermeidung der zwangsweisen Entziehung seiner Fahrerlaubnis gab der Kläger am 08.08.2001 seinen Führerschein freiwillig bei der zuständigen Behörde ab. Er wurde darüber belehrt, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur nach Nachweis seiner Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen könne.
Am 29.01.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klasse B…. In der Rubrik Nr. 8 des dem Kläger ausgestellten Führerscheins ist als seine Wohnadresse der tschechische Ort “Stribro” eingetragen. Die Beklagte wies den Kläger schriftlich darauf hin, dass er aufgrund der in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelungen erst dann mit einem ausländischen Führerschein ein Kraftfahrzeug führen dürfe, wenn er hierfür von einer deutschen Behörde die Erlaubnis erhalten habe. Aus § 28 Abs. 5 FeV ergebe sich, dass eine ausländische Fahrerlaubnis aus einem EU-Staat, die nach einem vorherigen Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland erworben worden sei, erst dann in Deutschland Gültigkeit besitze, wenn die Gründe die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden. Außerdem werde auch überprüft, ob der Fahrerlaubnisinhaber für mindestens 185 Tage seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land gehabt habe. Der Kläger sei gemäß dem Auszug aus dem Melderegister der Gemeinde A-Stadt seit dem 01.12.1983 ununterbrochen dort mit einzigem Wohnsitz gemeldet. Die Vermutung liege daher nahe, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt sei. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu stellen.
Durch seinen Prozessbevollmächtigten trug der Kläger vor, es treffe zu, dass er keine 185 Tage seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Er habe sich aber bereits am 11.01.2005 für die Führerscheinprüfung in Tschechien angemeldet; die Wohnsitzregelung sei in Tschechien jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des EuGH vom 29.04.2004 sei die von ihm erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen. Im Übrigen sei er aus beruflichen Gründen dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen.
Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, sie gehe davon aus, dass die tschechische Fahrerlaubnis keine Gültigkeit in Deutschland besitze, da der Kläger keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Nach der vom Kläger zitierten Entscheidung des EuGH sei es dem Wohnsitzstaat aber jederzeit erlaubt, nach seinen geltenden Rechtsvorschriften die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers zu überprüfen. Im Fall des Klägers sei dessen Kraftfahreignung wegen des Drogenmissbrauchs nicht nachgewiesen. Es müsse nunmehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgeholt und seine Kraftfahreignung überprüft werden. Der Kläger wurde aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ein derartiges Gutachten vorzulegen.
Der Kläger antwortete hierauf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung habe bislang nicht stattgefunden, weil er zwischenzeitlich arbeitslos geworden sei und die Kosten für das Gutachten nicht aufbringen könne.
Auf entsprechende Anfrage der Beklagten teilte das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik am 30.10.2005 mit, der Kläger habe in seinem Antrag zur Fahrerlaubnis als festen Wohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Er habe nicht erwähnt, dass er auf die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verzichtet habe. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, dass ihm die Fahrerlaubnis nicht entzogen worden und ihm auch die Tätigkeit als Fahrer nic...