Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugenehmigung. Baurechtliche Nachbarklage
Normenkette
BauGB § 34; BauNVO § 4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger bewohnt das in der W.Straße (L I. O Nr. 170) in A-Stadt gelegene Anwesen, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf dieser Seite der W.Straße ist in einem Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und es stehen, beginnend von der Auffahrt zur A 620 nach einem dort gelegenen Autohaus (Einmündung der B.Straße), auf der Straßennordseite ausschließlich Wohnhäuser, die sich in Richtung Stadtmitte fortsetzen. Sodann mündet die N.Straße ein. Weiter stadteinwärts folgen nach zwei Baublöcken mit Wohnbebauung zwei Autohäuser (Citroen und Toyota); zwischen ihnen steht ein Wohnhaus mit kleiner Gaststätte. Anschließend mündet die P.Straße ein. Die gegenüberliegende Südseite der W.Straße weist eine gemischte bauliche Nutzung auf; neben Wohnhäusern sind auch intensiv genutzte gewerbliche Grundstücke vorhanden. So liegen dem Grundstück des Klägers ein Lebensmittelmarkt und ein Reifenhandelsbetrieb gegenüber. Auf dem dem Reifenhandel zur Straße hin vorgelagerten Grundstück, Gemarkung B., Flur 1, Parzelle Nr. 24/7 (W.Straße Nr. …) errichtete die Beigeladene auf einer ehemals als Abstellfläche für Gebrauchtfahrzeuge genutzten Freifläche den Neubau einer Selbstbedienungswaschanlage mit 4 SB-Waschplätzen. Dieses Vorhaben stellte sie mit Antrag vom 01.09.2004 zur Genehmigung. Ausweislich der zugehörigen Betriebsbeschreibung können an den vier Waschplätzen vier Fahrzeuge gleichzeitig in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr werktags von den Fahrzeugbenutzern selbst innen und außen gereinigt werden. Hierzu stehen an jedem Waschplatz ein zentral gesteuerter Hochdruckreiniger sowie eine Waschbürste zur Verfügung. Für die Innenreinigung wird an zwei gesonderten Standplätzen ein jeweils zentral betriebener Staubsauger und ein Mattenklopfgitter bereit gehalten.
Im Zuge des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene eine von der Firma Braunstein und Berndt GmbH erstellte Lärmschutzuntersuchung „SB-Waschanlage W.Straße in A-Stadt” vor. Diese stellte zusammenfassend fest:
- „Das für die Waschanlage vorgesehene Betriebsgrundstück liegt in einer Gemengelage, in der Wohngebäude und gewerbliche Nutzung sehr nahe beieinander liegen. Daraus begründet sich für die nächst gelegenen Wohngebäude ein einzuhaltender Richtwert von maximal 60 dB(A) für den Zeitbereich tags.
- Am maßgebenden Immissionsort W.Straße Nr. errechnete sich ein Lärmanteil von der Waschanlage, je nachdem wie weit die Anlage ausgelastet werden kann, von 55 bis 57 dB(A). Es ist aufgezeigt, dass zusammen mit den Fremdgeräuschen von weiteren Betrieben der Richtwert der TA-Lärm eingehalten wird und darüber hinaus noch ein gewisser Entwicklungsspielraum für weitere gewerbliche Anlagen vorhanden ist.
- Der von der W.Straße ausgehende Lärm liegt um 8 – 10 dB(A) über dem Lärmanteil der Waschanlage. Dennoch wird vorgeschlagen, unnötigen und auffälligen Lärm aus Autoradios und Hupen zu vermeiden.”
Neben der Unteren Wasserbehörde nahm auch das Landesamt für Verbraucher-, Gesundheit und Arbeitsschutz – LVGA – unter dem 20.12.2004 zu dem Vorhaben wie folgt Stellung und empfahl folgende Auflagen:
„Im Einwirkungsbereich der Waschanlage dürfen die von ihr verursachten Beurteilungspegel am vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsort nicht zu einer Überschreitung der nachstehenden Immissionsrichtwerte führen:
tagsüber (06.00 – 22.00 Uhr) 55 dB(A)
nachts (22.00 – 06.00 Uhr)40 dB(A)
Kurzzeitige Überschreitungen des Immissionsrichtwertes während der Nachtzeit dürfen nicht mehr als 20 dB(A) betragen. Die Ermittlung der Beurteilungspegel hat nach der TA Lärm vom 26.08.1998 zu erfolgen.
- Durch ein Hinweisschild ist der Betrieb von Radios und Hupen auf dem Gelände der Waschanlage zu untersagen.
- Der Ausgangsdruck am Hochdruck Pumpenmodul ist so zu verringern, dass das Düsenaustrittsgeräusch und das Aufprallgeräusch auf die zu strahlende Fläche soweit verringert wird, dass der Immissionsrichtwert tagsüber der Auflage 1 eingehalten wird.
- Die Innengehäuse der Staubsauger sind schallmindernd auszukleiden.
- Die Waschanlage darf nicht während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) betrieben werden.”
Mit Schreiben vom 25.11.2004 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, es sei technisch möglich, den Druck am Pumpenmodul vom normalen Versorgungsdruck von 100 bar auf 80 bar abzusenken. Hierdurch ergebe sich eine Immissionsverringerung am Düsenaustritt sowie beim Auftreffen...