Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage in einem Allgemeinen Wohngebiet
Leitsatz (amtlich)
Offene Selbstbedienungs-Autowaschanlagen mit 5 Wasch- und 6 Staubsaugerplätzen sind in Allgemeinen Wohngebieten vom Typ her als störende Gewerbebetriebe bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig.
Normenkette
BauGB §§ 34-35
Tenor
Die mit Bauschein vom 30.04.2004 berichtigte Baugenehmigung vom 10.03.2004 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2005 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. die Beigeladene können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für den Betrieb einer offenen Selbstbedienungs-Autowaschanlage mit 5 Wasch- und 6 Staubsauger- sowie 15 Pkw-Stellplätzen in A-Stadt, Ortsteil B..
Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Friedrichsthaler Ortsteil B., A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Flurstück …/23, das etwa 70 m von der R. Straße entfernt liegt.
An der Straßenecke R.-/Hofertalstraße befindet sich das Vorhabengrundstück, auf dem seit etwa 40 Jahren eine Tankstelle mit zwei Zapfsäulen betrieben wird; in deren ehemaligen Wartungshalle ist ein kleiner Getränkemarkt untergebracht.
Mit Bauantrag vom 29.09.2003 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Erweiterung der bestehenden Tankstelle und eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage (5 Platzanlage mit Staubsaugerplätzen).
Ursprünglich war der Beklagte davon ausgegangen, dass sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Am 26.11.2003 erließ der Stadtrat der Stadt A-Stadt eine „Klarstellungssatzung über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken an einem Teilbereich der R. bzw. Hofertalstraße in den Innenbereich”. Danach gehört das Vorhabengrundstück zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne von § 34 BauGB. Am 01.12.2003 ging beim Beklagten die Zustimmung der Stadt A-Stadt zu dem Vorhaben gemäß § 36 BauGB ein: Das Vorhaben solle im Außenbereich, aber unter Berücksichtigung der beabsichtigten Ortsentwicklung ausgeführt werden.
Am 04.03.2004 wurde im Baulastenverzeichnis von A-Stadt eine Baulast auf den fünf Flurstücken des Vorhabengrundstücks eingetragen, derzufolge sich der Eigentümer der Flurstücke, die nach § 5 LBO bauordnungsrechtlich ein Grundstück bildeten, sich verpflichtete, diese im Falle der Veräußerung als ein Baugrundstück zu behandeln, solange dieses mit der Selbstbedienungs-Autowaschanlage (5 Plätze mit 4 Staubsaugerplätzen) und 18 Pkw-Stellplätzen bebaut sei.
Mit dem in Streit stehenden Bauschein vom 10.03.2004 – … – genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die „Errichtung einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage (5 Plätze mit 4 Staubsaugerplätzen), Herstellung von 18 Pkw-Stellplätzen” auf dem Vorhabengrundstück. Unter Auflagen und Bedingungen heißt es in Ziffer 7.: „Die beigefügten Auflagen des Landesamtes für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz sind Bestandteil dieses Bauscheines und bei der Bauausführung zu beachten.” Diese Auflagen im Schreiben vom 29.10.2003 – … – wiederum haben folgenden Wortlaut:
- Bei berechtigten Nachbarschaftsbeschwerden über erhebliche Belästigungen durch von der Waschanlage ausgehende Luftverunreinigungen wie Spritznebel sind weitere Anforderungen (z.B. Spritzschutzwand) möglich.
Im Einwirkungsbereich der SB-Waschanlage mit 5 Waschboxen, 4 Staubsaugerplätzen sowie 18 Pkw-Stellplätzen dürfen die von lärmemittierenden Anlagen, Aggregaten wie z.B. Hochdruckstrahleinrichtungen, Heizungsanlage, Staubsauger, verursachten Beurteilungspegel einschließlich der vom Fahrverkehr ausgehenden Geräusche, unter Einrechnung der Geräusche der vorhandenen Tankstelle, an den vom Lärm am stärksten betroffenen Immissionsorten in der Hofertal-, Limbach-Brotstraße nicht zu einer Überschreitung der nachstehenden Immissionsrichtwerte führen:
tags |
(06.00 – 22.00 Uhr) |
55dB(A) |
nachts |
(22.00 – 06.00 Uhr) |
40 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen hat nach der TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, S. 503) zu erfolgen.
Die SB-Waschanlage einschließlich Staubsaugerplätze darf vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nur tagsüber in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden.
3.1 Eine Ausdehnung der Betriebszeit auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr ist nur möglich, wenn durch ein S...