Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückübertragung von Grundstücken
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Schlosses … und weiterer Grundstücke im Kurort B..
Die Kläger haben als Erben des Landwirtes A. und seiner Ehefrau L. mit Schreiben vom 20.8.1990 die Rückübertragung des Schlosses und Gutes … in B. sowie der dazugehörenden Mietwohngrundstücke … Nr. … und 103 beantragt. Sie stützten diesen Antrag darauf, daß die genannten Vermögenswerte im Oktober 1945 enteignet worden seien.
Der überwiegende Teil des enteigneten Grundbesitzes wurde mit Beschluß der Landesbodenkommission vom 22.3.1948 an die Sozialversicherungsanstalt Sachsen übertragen. Teile des Besitzes wurden der Stadt … sowie Kleinsiedlern zugeteilt.
Das Landratsamt … hat den Rückübertragungsantrag mit Bescheid vom 24.8.1992 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich um eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 24.9.1992 Widerspruch eingelegt. Dieser wurde vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 2. April 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Rückübertragung des Eigentums an dem Schloß … und dem dazugehörendem Grundbesitz gem. § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen sei. Denn nach dieser Vorschrift gelte das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen, die zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt worden seien. Diese Regelung habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23. April 1991 für verfassungsgemäß erklärt. Auf besatzungshoheitlicher Grundlage seien auch diejenigen Enteignungen erfolgt, die zwar formal auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen deutscher Stellen vorgenommen worden seien, die aber auf Anregungen und Wünschen der Besatzungsmacht zurückzuführen und mit deren Einverständnis erfolgt seien. Dazu gehörten auch die im Rahmen der Bodenreform durchgeführten Enteignungen, bei denen es um die sogenannte „Liquidierung des feudal-junkerlichen Großgrundbesitzes” gegangen sei. Ziel sei es gewesen, den landwirtschaftlichen Grundbesitz über 100 ha zu enteignen, und zwar nicht nur den Teil, der über 100 ha hinausging, sondern jedweden landwirtschaftlichen Grundbesitz, der größer als 100 ha gewesen sei. Da das gesamte Anwesen der Familie der Kläger im Wege der Bodenreform enteignet worden sei, scheide eine Rückübertragung aus.
Die Kläger haben am 29. April 1993 Klage erhoben. Sie tragen vor, daß entgegen der Ansicht des Beklagten nicht alle zur Rückübertragung beantragten Grundstücke in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 7. Oktober 1949 enteignet worden seien. Aus einer Reihe von Dokumenten, die die Kläger vorgelegt haben, ergäbe sich, daß ungeklärt sei, wann eine Enteignung der Vermögenswerte erfolgt sei. So ergebe sich insbesondere aus einem Beschluß der Kreisbodenkommission Pirna vom 18.10.1951, daß erst zu diesen Zeitpunkt beschlossen worden sei, das ehemalige Herrenhaus des Schlosses in das Eigentum des Volkes zu überführen. Dieser Beschluß werde jedoch aufgrund seines Zeitpunktes nach dem 7. Oktober 1949 nicht von § 1 Abs. 8 a VermG erfaßt.
Die Kläger tragen weiterhin vor, daß der Ausschluß von Restitutionsansprüchen nach § 1 Abs. 8 a VermG einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Das Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.4.1991 stehe dem nicht entgegen. Der Restitutionsausschluß sei für das Bundesverfassungsgericht ausschließlich durch die Haltung der damaligen UdSSR gerechtfertigt gewesen, die nach damaliger Erkenntnis des Gerichts auf der Einführung dieser Regelung bestanden habe und davon Ihre Zustimmung zur deutschen Widervereinigung abhängig gemacht habe. Dabei seien jedoch eine Reihe von entscheidungserheblichen Umständen unberücksichtigt geblieben. So seien bereits im August 1954 alle von den sowjetischen Behörden in der Zeit zwischen 1945 und 1953 erlassenen Befehle außer Kraft gesetzt und der DDR das Recht eingeräumt worden, nach eigenem Ermessen über ihre Inneren und äußeren Angelegenheiten zu entscheiden. Weiterhin treffe es in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, daß seitens der UdSSR die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag” von der Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 in der damaligen SBZ erfolgten Enteignungen abhängig gemacht wurde. Außerdem sei zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.4.1991 der Untergang der UdSSR als Völkerrechtssubjekt unbekannt gewesen. In der Völkerrechtslehre sei anerkannt, daß der Untergang eines Staates bei bilateralen Verträgen zur Beendigung des Vertrages führe, wenn nicht der Nachfolgestaa...