Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögenszuordnung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.11.2004; Aktenzeichen 2 BvR 414/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zuordnung zweier bebauter Grundstücke nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.

Auf den streitbefangenen Grundstücken mit den Flurstücks-Nrn. 5393 und 5052 der Gemarkung …, eingetragen im Grundbuch von … Bl. 1544 und 2280, befindet sich das ehemalige „Volkshaus” der Gemeinde, dessen Zweckbestimmung am 03.10.1990 zwischen den Beteiligten umstritten ist. Unter dem 12.09.1990 schloss die Klägerin als Rechtsträgerin der im Eigentum des Volkes stehenden Grundstücke eine Vereinbarung mit dem Zeugen …, in der sie diesem das „Grundstück … Straße 03 (ehemals Volkshaus)… Gaststätte und dazugehörende Räumlichkeiten ab 01.09.1990 … Saal ab 01.10.1990” – zur gewerblichen Nutzung überließ. Ausdrücklich heißt es in der Vereinbarung: „Die Nutzung des gesamten Objekts als Gaststättenbetrieb und Tanzlokal darf nicht zweckentfremdet geändert werden. Der Nutzer hat dabei eine mietfreie Durchführung von folgenden Veranstaltungen zu gewährleisten: Internationaler Frühschoppen 11.11.1990, Kappenabende 16. u. 17.11.1990, 23. u. 24.11.1990, Seniorenadventsfeier 02.12.1990”. Zugleich enthielt die Vereinbarung den Wortlaut des Beschlusses Nr. 04/09/90 der Stadtverordnetenversammlung der Klägerin vom 15.08.1990, mit dem dem Zeugen ab dem 01.01.1991 das Vorkaufsrecht für das streitbefangene Grundstück zugesichert wurde.

Im Juni 1991 verkaufte die Klägerin die Grundstücke an den Zeugen, der, wie es im Kaufvertrag heißt, „am 6.10.1990 das auf dem verkauften Grundstück befindliche Gebäude sanierungsbedürftig übernommen hat”. Ausweislich des Kaufvertrags war „das gesamte Objekt … stark eingeschränkt benutzbar. Lediglich ein einziges Zimmer im ersten Stock wurde von der Stadt als Konferenzzimmer genutzt.”

Unter dem 06.05.1991, bei der Beklagten am 26.01.1992 eingegangen, beantragte die Klägerin die Zuordnung der Grundstücke zu ihrem Vermögen. Im Rahmen des Antragsverfahrens führte sie aus, auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 5052 befinde sich das Jugendclubhaus, in dem es einen Gesellschaftsraum sowie eine kleine Küche gebe. An den Stichtagen sei das Haus von den zwölf in … vorhandenen Clubs als Versammlungsraum genutzt worden. Auf dem Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 5393 befänden sich der Gemeindesaal mit Toiletten sowie ein Tagungs- und Hofraum. Der Saal sei als Diskothek und für Veranstaltungen (z.B. Fasching, Rentnerfeiern) genutzt worden. Im Tagungsraum seien Stadtratssitzungen, Schulungen und Versammlungen der Stadt durchgeführt worden.

Die Beklagte ordnete die streitbefangenen Grundstücke durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 07.04.1988 der Bundesrepublik Deutschland zu, die ebenso wie die Klägerin einen entsprechenden Vermögenszuordnungsantrag gestellt hatte.

Zur Begründung führt der Oberfinanzpräsident aus, die Liegenschaft sei am Stichtag 03.10.1990 laut einer Nutzungsvereinbarung vom 12.09.1990 als Gaststätte mit Saal genutzt worden. Auch wenn hierin nach dem Vortrag der Klägerin kommunale Veranstaltungen durchgeführt worden seien, werde die erwerbswirtschaftliche Zweckbestimmung der Gaststätte damit nicht in Frage gestellt. Diese liege außerhalb des Bereichs kommunaler Daseinsvorsorge, so dass kein kommunales Finanzvermögen im Sinne des Einigungsvertrages vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 07.05.1998 Klage erhoben.

Sie trägt vor, sie habe mit den beiden streitbefangenen Grundstücken bis zum 03.10.1990 kommunale Verwaltungsaufgaben und kommunale Dienstleistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge erfüllt bzw. geplant, solche durchzuführen. So sei der gastronomische Betrieb in der früheren Komsumgaststätte „Volkshaus” bereits im Jahre 1969 eingestellt worden. Der Rat der Stadt … habe sich daraufhin in einer Vereinbarung vom 21.07.1969 mit dem Konsumgenossenschaftsverband, Kreis Hoyerswerda, e.G.m.b.h. (KGV) verpflichtet, das „Volkshaus” zu übernehmen und zu einer Turnhalle umzubauen. Die ausgebaute Turnhalle habe bis zur Fertigstellung eines neuen Saales auch für andere kulturelle Veranstaltungen genutzt werden sollen. Der KGV habe sich verpflichtet, die gastronomische Betreuung bei Veranstaltungen zu übernehmen. Da das „Volkshaus” für einen fortlaufenden gastronomischen Betrieb nicht mehr geeignet gewesen sei, habe allenfalls in Ausnahmefällen ein begleitender Imbiss-Service durch den KGV stattgefunden. Eine Gaststättenbewirtschaftung habe bis zum 03.10.1990 nicht mehr stattgefunden. Nach 1969 habe sich die Nutzung auf Sportveranstaltungen, schwerpunktmäßig aber auf kulturelle Veranstaltungen des deutsch-sorbischen Volkstheaters Bautzen in … erstreckt. Daneben seien noch spezielle Veranstaltungen aus dem sorbischen Kulturkreis, Karnevalsveranstaltu...

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