Entscheidungsstichwort (Thema)

Heranziehung zu einer Fehlbelegungsabgabe

 

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage eingeholt werden, ob das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542) mit Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes vereinbar ist.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des aus vier Wohnungen bestehenden Mehrfamilienhauses … in … für dessen Errichtung ihm durch Bewilligungsbescheid der Stadt … vom 22.5.1956 (Nr. …) Landesdarlehen bewilligt worden waren. Das Haus wurde am 21.12.1956 bezugsfertig.

Der Kläger nutzt mit seiner Tochter die im Erdgeschoß liegende, 94,52 qm große Wohnung. Am 1.12.1976 zahlte er die Landesdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurück. Mit Bestätigung vom 14.11.1980 stellte der Beklagte das Ende der öffentlichen Bindungen auf den 31.12.1984 fest. Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom 30.11.1983, der nach einem Aktenvermerk am 27.12.1983 zur Post gegeben wurde, eine Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22.12.1981 (BGBl. I S. 1523, 1542) in Höhe von 189,– DM monatlich fest. Dabei ging er von einem Höchstbetrag von 2,– DM pro qm je Monat aus. Der Beginn der Leistungspflicht wurde auf den 1.1.1984, ihr Ende auf den 31.12.1984 festgesetzt.

Der Kläger legte gegen den Bescheid mit einem beim Beklagten am 27.1.1984 eingegangenen Schreiben vom 26.1.1984 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident … mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.1985 (dem Kläger zugestellt am 27.2.1985) als unbegründet zurückwies.

Zur Begründung seiner am 26.3.1985 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor, bereits nach der Zielsetzung des AFWoG, die sich sowohl aus der Bezeichnung des Gesetzes wie aus den Materialien ergebe, erscheine es unverständlich, die sog. Bauherrenwohnung in die Regelung über die Erhebung einer Ausgleichszahlung einzubeziehen. Schon vom Ansatz her könne insoweit von einer Fehlsubventionierung nicht gesprochen werden, da der Gesetzgeber durch die Regelung in § 6 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WohnungsbindungsgesetzWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.7.1982 (BGBl. I S. 972/973) bewußt einen Anreiz für Bauherren gegeben habe, mindestens vier öffentlich geförderte Wohnungen zu erstellen. Von einem Subventionsvorteil könne bei denjenigen Bauherren, die die öffentlichen Mittel bereits vor Inkrafttreten des AFWoG zurückgezahlt hätten, nicht mehr gesprochen werden. Die Belastung dieser Bauherren mit einer Abgabe sei rechtsstaatswidrig. Da sie mit einer derart nachteiligen Regelung nicht hätten rechnen brauchen, verstoße das AFWoG gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. Die Belastung mit der Abgabe wirke sich finanziell so nachteilig aus, daß er bei Kenntnis des gesetzgeberischen Vorhabens andere Vermögensdispositionen getroffen hätte. Im übrigen handele es sich bei der Fehlbelegungsabgabe um eine Sonderabgabe, die unzulässig sei, weil die vom Bundesverfassungsgericht für ihre Zulässigkeit aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Damit fehle dem Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung dieser Sonderabgabe. Abgesehen davon, daß es bereits an dem Vorhandensein einer homogenen Gruppe der Abgabenpflichtigen fehle, werde das Aufkommen aus der Abgabe auch nicht gruppennützig verwendet.

Der Kläger beantragt,

1.) den Bescheid des Beklagten vom 30.11.1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten … vom 25.2.1985 aufzuheben,

2.) das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorzulegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das AFWoG insgesamt für verfassungsmäßig. Zweifelhaft sei schon, ob die sog. Fehlbelegungsabgabe überhaupt eine Sonderabgabe sei. Aber auch wenn dies so sei, so stehe diese Abgabe mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Investitionshilfegesetzes an Sonderabgaben stelle, in Einklang. So sei der Kreis der Abgabepflichtigen zunächst eine homogene Gruppe, da herausragendes Merkmal dieser Gruppe die Inhaberschaft einer öffentlich geförderten Wohnung bei gleichzeitigem Vorliegen bestimmter Einkommensmerkmale sei.

Gegen die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe könnten auch keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Gruppennützigkeit erhoben werden, soweit dieses Merkmal überhaupt Anwendung finde. Zweck des Gesetzes sei nämlich nicht die Finanzierung einer öffentlichen Aufgabe, sondern Fehlsubventionierungen abzubauen und durch Ausgleichszahlungen soziale Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Verzicht auf eine gruppennützige Verwendung der Erträge sei deshalb aus triftigen Gründen eindeutig gerechtfertigt. Daran ändere die Entsche...

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