rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer Ausgleichszahlung nach dem AFWoG

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr 1963 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichteten Wohngebäudes … 23 in … Von den sechs Wohnungen des Gebäudes bewohnt der Kläger die Erdgeschoßwohnung links mit einer Größe von 137,24 qm selbst, die übrigen fünf Wohnungen sind vermietet.

Am 15. Juli 1983 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Einkommenserklärung abzugeben, damit die Heranziehung zur sogenannten Fehlbelegungsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen – AFWoG – geprüft werden könne. Diese Einkommenserklärung gab der Kläger nicht ab. Unter dem 31. Oktober 1983 legte er hingegen in einer umfangreich begründeten Stellungnahme gegenüber dem Beklagten dar, daß er als Nutzer einer Wohnung im eigenen Haus nicht zur Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden dürfe. Soweit im AFWoG anderes bestimmt sei, verstoße dies gegen die Verfassung; die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenserklärung verstoße zudem gegen die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung und gegen das Steuergeheimnis.

Bereits unter dem 28. Oktober 1983 hatte der Beklagte einen Leistungsbescheid gegen den Kläger erlassen, mit dem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 274,– DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 gefordert wurde. Zur Begründung war ausgeführt, daß wegen Nichtabgabe einer Einkommenserklärung die Ausgleichszahlung auf 2,– DM je Quadratmeter Wohnfläche festzusetzen gewesen sei.

Den Widerspruch, mit dem der Kläger nochmals darauf hinwies, daß er die fragliche Wohnung als Bauherr des Hauses nütze, wies der … durch Bescheid vom 30. Dezember 1983 zurück; denn auch der Bauherr sei Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, für die aber in § 2 Abs. 1 AFWoG keine Ausnahmeregelung getroffen worden sei.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage vertieft der Kläger seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihm verlangte Abgabe. Im einzelnen richten sich seine Bedenken gegen das Verfahren beim Zustandekommen des AFWoG, gegen die Zulässigkeit der Abgabe als Sonderabgabe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie – unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Grundgesetz – dagegen, daß die sogenannte „Bauherrenwohnung” nicht in den Ausnahmekatalog des § 2 AFWoG aufgenommen worden ist. Ferner sieht der Kläger durch die Aufforderung zur Abgabe einer Einkommenserklärung die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Steuergeheimnis tangiert.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1983 und den Widerspruchsbescheid des … vom 30. Dezember 1983 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Gründe der ergangenen Verwaltungsentscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge – einschließlich der Förderungsakte für die hier in Rede stehenden Wohnung – (Beiakten Hefte 1 und 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) ist nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Münster vom 30. Dezember 1983 ist rechtmäßig, so daß der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1542) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO-AFWoG) vom 22. September 1982 (GVBl. NW 612).

Hiernach haben – vorbehaltlich der Ausnahmen des § 2 AFWoG – Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn ihre Wohnung in einer Gemeinde liegt, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt ist, und ihr Einkommen die Einkommensgrenze um mehr als 20 vom Hundert übersteigt.

Das AFWoG ist anwendbar; denn es begegnet entgegen der Ansicht des Klägers keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die in der Literatur geltend gemachte Rüge, das Gesetz sei formell verfassungswidrig, weil es vom Vermittlungsausschuß in Überschreitung seiner Befugnisse eingebracht worden sei

– so z.B. Schulze-Fielitz (Gesetzgebung als materiales Verfassungsverfahren), Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1983, 709, 713; Jekewitz (Der Vermi...

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